Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Zollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
(730/1) Waaren aus Steingut, feinem Steinzeuge, feinem Thon- 
zeug, anderweit nicht genannt: 
30 einfariigaga . . . . . . . .. 10 
31mehrfarbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug: 
Ziergefäße, Figuren und ähnliche Luxusgegenstände .. . . . . . . . . .. 25 
andere Waarcren . . . . . . .. 20 
Anmerkung. Thongefäße, die auf der Außenseite eine andere Farbe als 
auf der Innenseite haben, und Gegenstände aus Thon, die außer der Naturfarbe 
des gebrannten Thones nur eine andere Farbe zeigen, sind deshalb noch nicht als 
mehrfarbig zu behandeln. 
32 KThonwaaren aller Art (mit Ausnahme von Porzellan und porzellan- 
artigen Waaren) in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht 
dadurch unter höhere Zollsätze falllen . . . .. 25 
Anmerkung. Die grobe Beflechtung von Töpfergeschirr der Nr. 721 mit 
Weiden (ungeschälten oder geschälten), Bast, Binsen, Stroh oder Rohr bleibt auf 
dessen Zollbehandlung ohne Einfluß. 
Porzellan und porzellanartige Waaren (Weichporzellan senglisches und 
Fritten-Porzellan], unglasirtes Porzellan [Biscuit, Parian, Jaspis 
u. s. w.): 
weiß................................................ 14 
farbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug .. . . . . . . . . . . .. 30 
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter 
höhere Zollsätze fallllen . . . . .. 30 
Anmerkung zu Nr. 733. Porzellanperlen werden wie Glasperlen verzollt. 
Anmerkung zu Nr. 731 und 733. Fabrikmarken, die keine Verzierung 
bewirken, haben nicht zur Folge, daß an sich einfarbige oder weiße Thonwaaren 
als mehrfarbige oder farbige verzollt werden. 
34 JScherben und Bruch von Thon- und Porzellanwaaren .. .. .. .. . . .. . frei 
  
 
	        
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