Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Glasbehänge zu Leuchtern; Glasknöpfe; alle diese auch gefärbt oder mit 
Oesen ...... .. . .. . . . .. 
Anmerkung. Bemalte, vergoldete oder versilberte Glasknöpfe werden 
nach Nr. 763 verzollt. 
Glasplättchen; Glasperlen, Glasschmelz und Glasschuppen, auch lediglich 
zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinnstfäden ge- 
beitt, Glastropfen (Glasthränen, Springgläser)) Glaskörner (Glas- 
kügelchen, massive Glastropfen): 
weiß, auch gefrbttt: 
bemalt, vergoldet oder versilbrtrt:t: . . . . . . .. 
Glasflüsse (unechte Edelsteine), bleihaltig oder bleifrei, Glassteine und 
Glaskorallen, ohne Fassung, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung 
und Versendung auf Gespinnstfäden gereiht: 
roh................................................. 
bearbeitet(geschliffenu.s.w.)............................. 
Glasperlen, Glasflüsse, Glassteine, Glaskorallen und dergleichen, auf 
Gespinnstfäden, Schnüre oder Draht genäht oder gereiht und ohne 
Weiteres als Schmuck verwendbar; auch in gleicher Weise hergestellte 
Besatzartikel aus Glasperlen u. s.55555. 
Waaren aus Glasflussen, Glassteinen oder Glaskorallen, vorsichend nicht 
genamnt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht 
dadurch unter höhere Zollsätze fallen . . 
Glas, anderweit nicht genannt, auch durch Pressen oder Stanzen her— 
gestellt oder geschliffen, polirt, abgerieben, geschnitten, geätzt, gemustert; 
Glasgespinnst und Glaswolle: 
nicht gefärbt, nicht undurchsichtig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
gefärbt oder undurchsichtig .. .. . ... .. . . . . ... 
bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auftragen oder Ein— 
brennen von Farben gemustert .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 
Glasmalereien, Glasmosaik, Lichtbilder aller Art von Glas, auch in 
Glas eingebrannt oder eingeätzt, künstliche Aiigen .. 
Zähne aus Schmelz, auch aus anderweit nicht genannten Formerstoffen: 
in Verbindung mit Stiften oder Röhrchen aus Platnn . . . 
andere; auch Gebisse aus solchen Zähnen, soweit sie nicht durch die 
Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 
  
Lollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
18 
30 
00 
60 
60 
400 
150
	        
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