— 424 —
841
842
843
Nadeln:
Nähnadeln . . . . . .. . . . . . . .. .. .. . . . ... .. ..... ...... . . ...
Nähmaschinen-, Strickmaschinen- Stickmaschinen- und Wirkmaschinen—
naceln.............................................
Stecknadeln,andereNadelnsowieAngelhaken................
EisensandundStahlspäne...................................
Eisenabfälle:
Brucheisen, Alteisen (Schrott)) Dreh-, Bohr-, Hobelspäne; Eisen-
feilspäne; Stabeisenenden, Eisenblechkanten und andere nur zum
Einschmelzen oder Schweißen verwendbare Abfaue von Eisen
Glühspan (Hammerschlag und Walzzunder)) Schliff; rn von
verzinntem Eisenbleche (Weißblech) von nicht mehr als 5 Milli-
meter Stärrkeeeee ... ... .. .. .. . . . . . . . ...
Anmerkungen zu A.
1. Der Begriff »Eisen« umfaßt im Sinne des Zolltarifs auch den
Begriff »Stabl«.
2. Schmiedbares Eisen in Form von Flacheisen von mehr als 25 Centi—
meter Breite wird als Blech verzollt.
3. Als bearbeitet im Gegensatze zu roh gelten Erzeugnisse aus Eisen dann,
wenn sie eine nachträgliche Bearbeitung der Oberfläche oder Ver—
änderung der Gestalt erfahren haben, um sie für ihren Sonderzweck
gebrauchsfähig zu machen, um ihr Aussehen zu heben oder um sie
gegen Rost zu schützen.
Zu den bearbeiteten gehören hiernach insbesondere alle gefeilten,
gefrästen, abgedrehten, gehobelten, geschliffenen, polirten, nach der
Fertigstellung geglühten, blau angelaufenen, durch Ausglühen ge-
blauten, durch Erhitzen mit einem Oelüberzuge gleichmäßig grau, braun
oder sonst gefärbten, im Rollfaß oder in der Putztrommel ge-
scheuerten, ferner alle angestrichenen, gefirnißten, lackirten, mit
Schmelz belegten (emaillirten), oxydirten, mit anderen unedlen Me-
tallen oder Legirungen unedler Metalle überzogenen (diese mit Aus-
nahme der in Anmerkung 4 behandelten), sowie alle vernieteten, ver-
schraubten oder in ähnlicher Weise nachträglich in sich verbundenen
Waaren. Auch die theilweise oder gänzliche Entfernung der groben
Guß-, Schmiede= oder Walzhaut hat die Behandlung der Erzeugnisse
als bearbeitete zur Folge; dabei macht es keinen Unterschied, ob die
Entfernung der rauhen Haut unmittelbar bei der Herstellung des
Gegenstandes oder ob sie durch ein besonderes Verfahren erfolgt ist,
sowie ob damit eine Aenderung der Gestalt des Gegenstandes ver-
bunden ist oder nicht.
Zollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark.
100
500
50
1
frei