Contents : Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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827.

()  In  offenen  Gewässern  können  die  im  §  20  bezeichneten  Fischereirechte
gegen  Entschädigung  der  Berechtigten  beschränkt  oder  aufgehoben  werden.

(i)  Die  Beschränkung  oder  Aufhebung  können  beanspruchen:

1.  der  Staat  im  öffentlichen  Interesse;

2.  Fischereiberechtigte,  wenn  sie  nachweisen,  daß  die  Fischereiberechtigung
der  Erhaltung  oder  Verbesserung  des  Fischbestandes  dauernd  nachteilig
ist  und  einen  wirtschaftlichen  Betrieb  der  Fischerei  in  dem  Gewässer
hindert.

(6)  Die  Entschädigung  hat  zu  leisten,  wer  den  Anspruch  erhebt.

(()  Uber  Anspruch  und  Entschädigung  beschließt  der  Bezirksausschuß  nach
Anhörung  der  Beteiligten.  Soweit  der  Beschluß  die  Entschädigung  betrifft,  kanm
er  binnen  drei  Monaten  im  Rechtsweg  angefochten  werden.  Die  Frist  beginnt
mit  dem  Tage,  an  dem  die  Entscheidung  über  den  Anspruch  endgültig  geworden  ist.

Dritter  Abschnitt.
Ausübung  des  Sischereirechts.

*

uy)  Die  Ausübung  des  Fischereirechts  kann,  soweit  sein  Inhalt  nicht  entgegensteht,
  einem  anderen  durch  Vertrag  in  vollem  Umfange  (§  29)  oder  unter
Beschränkung  auf  den  Fischfang  übertragen  werden.  Ein  unter  Beschränkung
auf  den  Fischfang  abgeschlossener  Vertrag  wird  erst  durch  Erteilung  eines  Erlaubnisscheins
  nach  §  98  wirksam.

(e.)  Fischereiberechtigte  in  Gewässern  der  im  §  2  Abs.  1  Nr.  1,  2  bezeichneten
Art  können  eine  Einzelperson  ermächtigen,  das  Fischereirecht  an  ihrer  Stelle  in
vollem  Umfang  auszuüben.  Die  Ermächtigung  wird  erst  durch  Anzeige  an
die  Fischereibehörde  wirksim.  Der  zur  Ausübung  Ermächtigte  gilt  insoweit  als
Fischereiberechtigter.

829.

()  Zur  Ubertragung  der  vollen  Ausübung  des  Fischereirechts  bedarf  es
eines  Pachtvertrages  in  schriftlicher  Form.  In  dem  Vertrag  ist  die  Pachtzeit
auf  mindestens  zwölf  Jahre  festzusetzen.  Ausnahmen  kann  der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuß
  zulassen.

(e)  Auf  Antrag  der  Fischereibehörde  kann  der  Bezirksausschuß  bestimmen,
an  wieviel  Personen  höchstens  ein  Gewässer  oder  eine  Gewässerstrecke  eines  Fischereiberechtigten
  verpachtet  werden  darf.  Jedes  Mitglied  eines  Vereins  gilt  im  Sinne
dieser  Vorschrift  als  Pächter.

6)  Eine  Verpachtung  an  Personen,  die  nicht  die  Reichsangehörigkeit  besitzen,
  bedarf  der  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten.