§. 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der
ordentlichen Betriebsmittel der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über
den Betrag von zweihundertfünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schatz-
anweisungen auszugeben.
§. 4.
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
Reichsbank-Direktorium für das Rechnungsjahr 1902 wird auf 162 500 Mark
festgestellt.
§. 5.
Die Beilage II des Gesetzes, betreffend den Servistarif und die Klassen-
eintheilung der Orte, vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 619) erhält die
aus der dritten Anlage ersichtliche Fassung.
§. 6.
Die nach China entsandten Truppenkörper, für welche eine gesetzliche Basis
nicht besteht oder nicht zum Zwecke dauernder oder vorübergehender Besetzung
chinesischen Gebiets geschaffen wird, sind, sobald sie ihre Aufgabe in China erfüllt
haben werden, aufzulösen.
Die nach Deutschland zurückkehrenden Offiziere, Unteroffiziere, Kapitulanten,
Mannschaften und Beamten des Expeditionskorps werden, soweit sie nicht sofort
in offene etatsmäßige Stellungen einrücken können, zunächst überetatsmäßig ver-
pflegt und rücken beim Freiwerden etatsmäßiger Stellen in solche ein.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. S. „Kaiser Wilhelm II." den 20. März 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.