Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierter Jahrgang. 1888. (29)

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§.  3.

Der  nach  §.  2  dieses  Gesetzes  dem  vormaligen  Norddeutschen  Bunde  zufallende
  Antheil  wird  unter  die  Bundesstaaten  nach  dem  Maßstabe  vertheilt,
welcher  in  dem  durch  das  Gesetz  vom  13.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  211)
festgestellen  Haushaltsetat  des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1870  der
Vertheilung  der  Matrikularbeiträge  zu  Grunde  gelegt  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Ems,  den  8.  Juli  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.