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§. 3.
Der nach §. 2 dieses Gesetzes dem vormaligen Norddeutschen Bunde zufallende
Antheil wird unter die Bundesstaaten nach dem Maßstabe vertheilt,
welcher in dem durch das Gesetz vom 13. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 211)
festgestellen Haushaltsetat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870 der
Vertheilung der Matrikularbeiträge zu Grunde gelegt ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Ems, den 8. Juli 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.