Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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3. Kinder, die demjenigen, welcher sie zugleich mit Kindern der unter 1 
oder 2 bezeichneten Art beschäftigt, zur gesetzlichen Zwangserziehung 
(Fürsorgeerziehung) überwiesen sind, 
sofern die Kinder zu dem Hausstande desjenigen gehören, welcher sie beschäftigt. 
Kinder, welche hiernach nicht als eigene Kinder anzusehen sind, gelten als 
fremde Kinder. 
Die Vorschriften über die Beschäftigung eigener Kinder gelten auch für die 
Beschäftigung von Kindern, welche in der Wohnung oder Werkstätte einer Person, 
zu der sie in einem der im Abs. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen und zu deren 
Hausstande sie gehören, für Dritte beschäftigt werden. 
II. Beschäftigung fremder Kinder. 
§ 4. 
Verbotene Beschäftigungsarten. 
Bei Bauten aller Art, im Betriebe derjenigen Ziegeleien und über 
Tage betriebenen Brüche und Gruben, auf welche die Bestimmungen der §§ 134 
bis 139b der Gewerbeordnung keine Anwendung finden, und der in dem an- 
liegenden Verzeichnis aufgeführten Werkstätten, sowie beim Steinklopfen, im 
Schornsteinfegergewerbe, in dem mit dem Speditionsgeschäfte verbundenen Fuhr- 
werksbetriebe, beim Mischen und Mahlen von Farben, beim Arbeiten in Kellereien 
dürfen Kinder nicht beschäftigt werden. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, weitere ungeeignete Beschäftigungen zu 
untersagen und das Verzeichnis abzuändern. Die beschlossenen Abänderungen 
sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage sofort 
oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte zur 
Kenntnisnahme vorzulegen. 
§ 5. 
Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben. 
Im Betriebe von Werkstätten (§ 18), in denen die Beschäftigung von 
Kindern nicht nach § 4 verboten ist, im Handelsgewerbe (§ 105b Abs. 2, 3 der 
Gewerbeordnung) und in Verkebrsgewerben (§ 105i Abs. 1 a. a. O.) dürfen Kinder 
unter zwölf Jahren nicht beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre darf nicht in der Zeit 
zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr Morgens und nicht vor dem Vormittags- 
unterrichte stattfinden. Sie darf nicht länger als drei Stunden und während 
der von der zuständigen Behörde bestimmten Schulferien nicht länger als vier 
Stunden täglich dauern. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens zwei- 
stündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäftigung erst eine 
Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen.
	        
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