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3. Kinder, die demjenigen, welcher sie zugleich mit Kindern der unter 1
oder 2 bezeichneten Art beschäftigt, zur gesetzlichen Zwangserziehung
(Fürsorgeerziehung) überwiesen sind,
sofern die Kinder zu dem Hausstande desjenigen gehören, welcher sie beschäftigt.
Kinder, welche hiernach nicht als eigene Kinder anzusehen sind, gelten als
fremde Kinder.
Die Vorschriften über die Beschäftigung eigener Kinder gelten auch für die
Beschäftigung von Kindern, welche in der Wohnung oder Werkstätte einer Person,
zu der sie in einem der im Abs. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen und zu deren
Hausstande sie gehören, für Dritte beschäftigt werden.
II. Beschäftigung fremder Kinder.
§ 4.
Verbotene Beschäftigungsarten.
Bei Bauten aller Art, im Betriebe derjenigen Ziegeleien und über
Tage betriebenen Brüche und Gruben, auf welche die Bestimmungen der §§ 134
bis 139b der Gewerbeordnung keine Anwendung finden, und der in dem an-
liegenden Verzeichnis aufgeführten Werkstätten, sowie beim Steinklopfen, im
Schornsteinfegergewerbe, in dem mit dem Speditionsgeschäfte verbundenen Fuhr-
werksbetriebe, beim Mischen und Mahlen von Farben, beim Arbeiten in Kellereien
dürfen Kinder nicht beschäftigt werden.
Der Bundesrat ist ermächtigt, weitere ungeeignete Beschäftigungen zu
untersagen und das Verzeichnis abzuändern. Die beschlossenen Abänderungen
sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage sofort
oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte zur
Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 5.
Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben.
Im Betriebe von Werkstätten (§ 18), in denen die Beschäftigung von
Kindern nicht nach § 4 verboten ist, im Handelsgewerbe (§ 105b Abs. 2, 3 der
Gewerbeordnung) und in Verkebrsgewerben (§ 105i Abs. 1 a. a. O.) dürfen Kinder
unter zwölf Jahren nicht beschäftigt werden.
Die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre darf nicht in der Zeit
zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr Morgens und nicht vor dem Vormittags-
unterrichte stattfinden. Sie darf nicht länger als drei Stunden und während
der von der zuständigen Behörde bestimmten Schulferien nicht länger als vier
Stunden täglich dauern. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens zwei-
stündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäftigung erst eine
Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen.