— 125 —
Reichs-Gesetzblatt.
No 16.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend eine VIII. Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 125.
(Nr. 2946.) Bekanntmachung, betreffend eine VIII. Ausgabe der dem Internationalen Überein-
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 27. März
1903.
Die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom
14. Oktober 1890 beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Über-
einkommen Anwendung findet (VII. Ausgabe von 1901, Reichs- Gesetzbl. von
1901 S. 17 ff.), ist unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Ände-
rungen in der nachstehenden, vom Zentralamte für den internationalen Eisenbahn-
transport mitgeteilten Fassung neu ausgestellt worden:
Liste der Eisenbahnstrecken,
auf welche
das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
Anwendung findet.
VIII. Ausgabe vom 1. Januar 1903.
Deutschland.
A. Von deutschen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.
I. Staats= und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen.
Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen.
Militäreisenbahn.
Königlich Preußische Staatseisenbahnen — einschließlich der gemeinschaftlich
mit ihnen betriebenen Großherzoglich Hessischen Staatseisenbahnen — sowie
die unter preußischer Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen, mit
Ausschluß:
a) der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahn.
Reichs. Gesetzb. 1003. 27
o
Ausgegeben zu Berlin den 6. April 1903.