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Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1875
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875.
Bandzählung:
3
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1875
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 37.
Bandzählung:
37
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.
  • Titelseite
  • Inhaltsübersicht.
  • Einleitung.
  • § 1. Geschichtliche Grundlagen.
  • § 2. Quellen und Literatur.
  • § 3. Charakter des Staates und der Verfassung.
  • Erstes Kapitel. Die Grundlagen des Staates.
  • I. Das Staatsgebiet.
  • II. Das Staatsvolk.
  • Zweites Kapitel. Die Organe des Staates.
  • A. Der Senat.
  • B. Die Bürgerschaft.
  • C. Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • D. Die offiziellen Berufsvertretungen.
  • Drittes Kapitel. Die staatlichen Funktionen.
  • I. Die Gesetzgebung.
  • II. Die Rechtspflege.
  • Viertes Kapitel. Grundsätze der Verwaltung.
  • III. Die Verwaltung.
  • Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung.
  • I. Übersicht.
  • II. Die Kommunalverbände.
  • III. Die Beamten.
  • Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
  • I. Auswärtige Verwaltung; Militärwesen.
  • II. Polizei und Armenwesen.
  • III. Finanzwesen.
  • IV. Wirtschaftspflege.
  • V. Kulturpflege.
  • Anhang. Verfassung der freien Hansestadt Bremen vom 1. Januar 1894.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Berichtigung und Nachtrag.
  • Werbung

Volltext

98  Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. 
licher Mittel. Freilich erschöpft sich die Aufgabe des 
Staates heute keineswegs in der Aufrechterhaltung von 
Ruhe und Ordnung; er ist nicht nur der Nachtwächter, zu 
dem ihn eine Übergangszeit in Reaktion gegen eine sich 
in alles mischende Staatsgewalt machen wollte. Gerade 
in neuerer Zeit sind ihm gewaltige Kulturaufgaben im 
Unterrichts- und Verkehrswesen, in der sozialen Für- 
sorge erwachsen. Doch werden diese fürsorgenden 
und pflegenden Aufgaben von der Polizei unter- 
schieden; der Fürsorgezweck steht bei ihnen im Vorder- 
grund, die Polizeigewalt zur Abwehr von Störungen 
nur unterstützend zur Seite. 
Unterschieden wird die Verwaltungspolizei, 
die sich den einzelnen Verwaltungszweigen schützend 
angliedert, und die allgemeine oder Sicherheits- 
polizei i. w. S., deren besondere Aufgabe in dem 
Schutz des Staates und der Einzelnen besteht. Die 
letztere wird je nach ihren Richtungen wieder eingeteilt 
in die Straf- oder Kriminalpolizei, die Sicherheits- 
polizei i. e. S., die Ordnungs- und Sittenpolizei, Gesund- 
heitspolizei und Baupolizei, ohne daß diese Gebiete fest 
abgegrenzt wären oder daß alle polizeiliche Tätigkeit 
darin aufginge. 
Die Polizei trifft, indem sie im öffentlichen Inter- 
esse mit Zwangsgewalt eingreift, die empfindlichste 
Stelle des Rechtsstaates, die Freiheitssphäre der 
Einzelnen. Jene Grundrechte, welche die Freiheit der 
Person, die Unverletzlichkeit der Wohnung, die 
Vereins-, Preßfreiheit u. a. statuieren, sollen gerade 
Übergriffen der Polizei eine Schranke setzen (oben 
§§ 5, 29). Anderseits ist auch wieder den Organen der 
Polizei, damit sie ihrer hohen Aufgabe, die öffentliche 
Ordnung und die Sicherheit der Einzelnen zu schützen, 
gerecht werden können, in Abweichung von den Idealen 
des Rechtsstaates, der die Behörden möglichst auf die 
Vollziehung der Gegetze beschränken will, ein Spiel-
	        

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