Anhang Gegenseitige Verträge (Nachträgliche Vermögensverschlechterung)
Noch
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wiegende Zahl der im täglichen Leben vorkommenden Verträge. Man kann
daher die in den 320—327 enthaltenen „allgemeinen Vorschriften“
betreffend diese Verträge wohl als die praktisch ror cen des
ganzen Gesetzbuchs Lichnen, namentlich gilt das von der Vorschrift des § 326.
wohl der am häufigsten im täglichen Rechtsleben zur Anwendung kommen-Der
Gegensag ist: weluseitige Verträe 8. B. Schenkung, Leihe
entgeltlich), unverzins 4 08 en, Fistl gunnt eltlich), nentgeit ic
Bürgschaft; vgl. die betre endl im ,einseitigen“
Vert rage kann“ jede gelen. et werden, z. B.
# *t „verleiht“ itt verpflichtet ntleiher den Febe# uch
des P s unentgeltlich zu gef atten 16 etznen kintreirr läge „Miete“ vor).
der „Entleiher“ ist n verpflichtet, die Füttten#unge kosten zu
tragen ( 598, 601), Werpilich Gert die. d bwuris das übernommene
eschäft lnentgektich zu besorgen (bei „Entgeltlichkeit“ läge.
e nachdem Hlenst, over oder Werkvert traggeber“" dagegen
"4 ver pflichtet, dem Beau ftrogten Ne ktde n Aufwendungen zu
ersetzen (§§ 662, 670). In stragten Fällen aber s E die beiderseitigen
bel tungen“ nicht in dem “n egenseitigen Abhängigkeit, igt
rhältnisse von „Leistung“ und enleistung“ zu einander. — 1
Erfüllang „Agegenseitiger Berträge“ im Fulle des Konkurses vgl. 8 17 ff.
Anhang 4 zu § 320: Beispiele zu § 320 Abs. 2: Eine Schneiderin kauft
Zu
# 320 eine Nähmal ine für 60 Mk. und nimmt die Übergabe an; es fehlt aber ein
mitverkaufter Schraubenzieher. Die neiderin kann die SBahlung der 60 Mk.
nicht bis zur do erns raubenziehers verweigern.
ondern muß zahlen und darf nur einen. dem des Schraubenziehers entprechenden
Be iehen. Hätte aber ein wesentliches Jubehör der
sübosi Eeschlt * das die Maschine nicht zu brauchen ist, so durfte fie
die Zahlu bis zur vollständigen Lieferung. verweigern. Außerdem
sieben der 28 natürlich die Rechte aus * * 326 zu. — A ellt
Hose und Weste für 80 M Der ider liefert nur
Hose; selerrt sack, er mehrere Monate krank. 4 trägt die Hose, verweigert
aber Zahlung eines dents rechenden Teil betrages für die Hose mit der Einrede,
daß er ertnh efereauch „des ocks und derg- gre die 80 Mk.
zu zahlen brauche ## egauc wäre 2 * 2 zu verwerfen,
weil sie „nach den Um ständen gen Treu und PHlauben mit est trägt
ja die pael A ist 6ht die ihm nach 85 233 zustehenden wonach
er unter den daselbst angegebenen oraus# Errtust „Schadensersatz
wegen icn eo fordern. — gemäß § 326 vom Vertrage „zurücktreten“")
kann, hinreichind geschü
Anhang 5 zu § 321: § 321 vune eine prakt En wischtiger Vorschrift, die
von der im Verkehr herrschenden Auschauung aus wer sich zu einer
„Vorleistung“ verpflichtet, von der E dt die Gegenleistung
werde nachsol en. Wird diee uer orausietung durch eine nach
dem Vertragsschluß eintretende wesentliche sverschlechterung bei der
anderen Partei hinfälli d o fordert die Billi — n zur „Vorleistung“ Berpflichteten
von dieser ##- t zu cbefreien u Hihm nur Leistung „JZug um Zus“
oder gegen „Sicherheitslei *8 (§§ 232 u umuten. W ohlgemerkt: nur
für den Fall der Verpflichtun zu einer » etftung« ( e33u§M)
grbt§321,de1nzurorlettungVerp lichteten« die „au Filee , Einrede“
der „veränderten Vermögensverhältnisse“!!] Bei Verträt en, aus denen „Zug
um 3 ug#“ zu leisten ist, boeitt § 321 nicht. — War der mögenszustand. „be:
reits zur Zeit des Vertragsschlusses“ ein schlechter, und die
sich zur Vorr leistung verpflichtende Partei hat dies „nicht gewußt“, so
findet § 321 keine Anwendung. Der zur Vorleistung Verpflichtele hat,
wenn er es unterlassen hat, genügend Erkundigungen einzuziehen, sich den etwaigen
Schaden selbst zuzuschreiben; sein bloßer „Jrrtum"“ ist. wenn nicht
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