Metadata : Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

186  II.  Buch.  Die  Interessengemeinschaft  des  völkerrechtl.  Stastenverbands.

übrigen  Mächte  offen.  Im  übrigen  findet  der  Begriff  der  Küstengewässer  (oben
&  91V)  Anwendung.

Wichtige  Beispiele  bieten  der  Sund  und  die  Meerenge  von  Gibraltar.
  Der  Uferstaat  ist  nicht  berechtigt,  für  die  Gestattung  der  Durchfahrt
  Abgaben  zu  erheben,  soweit  diese  nicht  als  Gegenleistung  für  die
Erhaltung  des  Fahrwassers  und  der  Schiffahrtszeichen  erscheinen.  Die
von  Dänemark  erhobenen  Sund-  und  Beltzölle  wurden  durch  Vertrag
vom  14.März  18574)  gegen  Entschädigung  aufgehoben.

4,  Auch  bezüglich  der  Meerengen  können  jedoch  durch  besondere  Vereinbarungen
  der  Mächte  abweichende  Bestimmungen  getroffen  werden.  So
wurde  durch  den  Londoner  Meerengen-Vertrag  (convention  des  dötroits)  vom
18.  Juli  1841  bestimmt,  daß  in  Friedenszeiten  jedem  nicht  türkischen  Kriegsschiff
  dieDurchfahrt  durch  die  Dardanellen  und  den  Bosporus  versagt  sein  solle..)

Nach  dem  oben  aufgestellten  Grundsatze  stehen  die  Meerengen
des  Bosporus  und  der  Dardanellen  unter  der  Staatsgewalt  der  Türkei;
diese  wäre  nach  demselben  Grundsatze  nicht  berechtigt,  den  Handelsoder
  Kriegsschiffen  der  übrigen  Mächte  die  Durchfahrt  zu  versagen.
Aber  schor  im  türkisch-russischen  Bündnisvertrag  vom  24.  Septeinber
1805  (Strupp  Orient  32).  verabredeten  beide  Mächte  die  Schließung  der
Meerengen  gegen  alle  fremden  Kriegsschiffe.  Und  im  türkisch-englischen
Friedensvertrage  vom  5.  Januar  1809  verpflichtete  sich  England  zu  der
Beobachtung  des  alten  Grundsatzes,  daß  fremden  Kriegsschiffen  die  Einfahrt
  in  die  Meerengen  verboten  sei  (Strupp  I  280  Note).  DaB  die
.  Schließung  damals  dem  Schutze  Rußlands  diente,  ergibt  sich  klar  aus
dem  Geheimartikel  zu  dem  türkisch-russischen  Bündnisvertrag  vom
8.  Juli  1833  zu  Unkiar-Iskelessi  -(Strupp  Orient  62),  in  dem  sie  an  die
Stelle  der  Gewährung  militärischer  Unterstützung  durch  die  Türkei  treten
sollte.  Der  Vertrag  zwischen  England,  Österreich,  Preußen,  Rußland
und  der  Türkei  vom  15.  Juli  1840  (Strupp  Orient  63)  bestätigte  die  „alte
Regel“.  Den  Handelsschiffen  dagegen  war  die  Durchfahrt  gestattet,
vgl.  Art.7  des  Friedens  zu  Adrianopel  von  1829.

Allgemeines  Recht  wurde  die  Schließung  durch  den  Meerengenvertrag
  von  1841.  Der  Vertrag  wurde  von  den  fünf  Großmächten  abge-4)

  Abgedruckt  bei  Fleischmann  58;  Strupp  1304.  Vgl.dazu  Krauel,
Hansische  Geschichtsblätter  XXXIV  2,  319.

5)  Mischeff,  La  Mer  Noire  et  les  dötroits  de  Constantinople.  Essai  d’histoire
diplomatique.  1899.  Espöret,  La  condition  internat.  des  dötroits  etc.  1907.
Loze&,  La  question  des  dötroits  etc.  1908.  Kuntze,  Die  Dardanellenfrage.  1909.
Goriainow,  Le  Bosphore  et  les  Dardanelles.  1910.  Kohler,  K.Z.  V.  187.
Macey,  Statut  internat.  des  „Detroits“.  1912.  Dendrino,  Bosporus  und  Dardanellen.
  Berliner  Diss.  1914.  Hasenclever,  Die  orientalische  Frage  1838  bis  1841.
Der  Ursprung  des  Meerengenvertrages  von  1841.  1914.  Dascovici,  La  question
du  Bosphore  et  des  Dardanelles.  1915.  N  ys  I  500.  —  Abdruck  bei  Fleischmann
29,  39;  Strupp  1279.  Vgl.  oben  S.  18.