Contents : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

152  Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten.

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  151.

einbart  worden  ist,  auf  eigene  Kosten  nach  dem  Amtsorte  sich  zu  begeben,  Res.  4.  Jan.
1873  (M.  Bl.  S.  50).  Dasselbe  gilt  von  den  Regierungsassessoren,  die  unmittelbar
nach  der  großen  Staatsprüfung  zu  einer  vorübergehenden  vertretungsweisen  Beschäftigung
  entsendet  werden,  Res.  17.  Juli  1890  (M.  Bl.  S.  100).  „

Persönliche  Reisekosten  dürfen  den  Militäranwärtern,  welche  direkt  aus  dem
Militärverbande  in  die  Steuerverwaltung  eintreten,  oder  welche  vor  ihrer  ersten
civildienstlichen  Anstellung  im  Dienste  von  Kommunen,  Korporationen,  Instituten  2c.
oder  in  nicht  dienstlichen  Verhältnissen  sich  befinden,  nicht  gezahlt  werden;  dagegen
ist  die  Zahlung  zulässig,  wenn  die  Anstellungsberechtigten  aus  einer  diätarischen  Be.
schästiguug  in  anderen  Dienstzweigen  direkt  in  die  Steuerverwaltung  übernommen
werden.

Pensionirten  Civil=  oder  Militärbeamten  können  die  Reisekosten  gewährt
  werden,  wenn  sie  mit  dem  Zeitpunkte,  an  welchem  sie  in  den  Ruhestand  übertreten,
  sofort  in  eine  remuneratorisch  besoldete  Stelle  der  Steuerverwaltung  übernommen
werden.  Liegt  aber  zwischen  dem  Zeitpunkte  ihrer  Pensionirung  und  ihrer  Wieder.
beschäftigung  eine  dienstlose  Zwischenzeit,  so  haben  sie  keinen  Anspruch  auf  Entschädigung
für  die  aus  Anlaß  ihrer  Wiedereinberufung  auszuführenden  Reisen,  Res.  24.  Jan.
1871  (M.  Bl.  S.  243).  "

Beamte,  welche  einer  Ladung  als  Sachverständige  oder  Zeugen  in  ge.
richtlichen  Angelegenheiten  Folge  leisten,  haben,  auch  wenn  letztere  vor  besondere
Gerichte  gehören  oder  durch  die  Deutsche  Prozeßordnung  nicht  berührt  werden,  wie
jeder  andere  Staatsbürger  nur  Gebühren  nach  Maßgabe  der  Gebühren-Ord.  30.  Juni
1878  (R.  G.  Bl.  S.  173)  zu  beanspruchen,  gleichviel,  ob  bei  ihrer  Vernehmung  zugleich
  ein  dienstliches  Interesse  obwaltet.  Daneben  findet  aber  der  §.  14  der  gedachten
Ordnung  Anwendung,  lautend  wie  folgt:

„Oeffentliche  Beamte  erhalten  Tagegelder  und  Erstattung  der  Reisekosten  nach

Maßgabe  der  für  Dienstreisen  geltenden  Vorschriften,  falls  sie  zugezogen  werden:

1.  als  Zeugen  über  Umstände,  von  denen  sie  in  Ausübung  ihres  Amtes
Kenntniß  erhalten  haben;

2.  als  Sachverständige,  wenn  sie  ans  Veranlassung  ihres  Amtes  zugezogen
  werden,  und  die  Ausübung  der  Wissenschaft,  der  Kunst  oder  des
Gewerbes,  deren  Kenntniß  Voraussetzung  der  Begutachtung  ist,  zu  den
Pflichten  des  von  ihnen  versehenen  Amtes  gehört.

Werden  nach  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  Tagegelder  und  Reisekosten
gewährt,  so  findet  eine  weitere  Vergütung  an  den  Zeugen  oder  Sachverständigen
nicht  statt“,  Res.  1.  Jan.  1880  (M.  Bl.  S.  75).

Die  Kosten  der  Vertetung  der  als  Zeugen  vorgeladenen  Beamten  sind  auf  die
zur  Bestreitung  der  Stellvertretungskosten  den  einzelnen  Ressorts  zur  Verfügung
stehenden  Fonds  zu  übernehmen,  Res.  5.  Juni  1888  (M.  Bl.  S.  109).

Werden  Personen,  die  nicht  unmittelbare  Staatsbeamte  sind,  mit  Dienstgeschäften
betraut,  die  Reisen  erfordern,  so  bleibt  die  Vergütung  der  Vereinbarung  überlassen,
falls  nicht  besondere  Vorschriften  bestehen,  wie  z.  B.  §.  7  Ges.  9.  März  1872
(G.  S.  S.  265).  Diejenige  Behörde,  die  die  Dienstreise  veranlaßte,  hat  zunächst
ber  dicd  ageuelder  und  Reisekosten  aufzukommen,  Res.  17.  Juli  1839  (v.  K.  Ann.

Im  Uebrigen  sind  Dienstreisen  möglichst  zu  beschränken  und  jedenfalls  zu  unterlassen,
  wo  ihr  Zweck  durch  Briefwechsel  erreicht  werden  kann.  Wo  regelmäßige
Dienstreisen  vorkommen,  ist  am  Anfange  des  Jahres  ein  Plan  aufzustellen  und  stets
ein  Fonds  für  unvorhergesehene  Reisen  zu  belassen;  vergl.  §.  16  Instr.  d.  Ob.  R.
Kammer  18.  Dez.  1824,  Res.  27.  Dez.  1850  (M.  Bl  1851  S.  2).

4)  Für  jeden  Kalendertag,  der  zur  Ausführung  eines  Dienstgeschäfts  außerhalb
des  MWn  n  nöthig  war,  Res.  28.  März  1867  (M.  Bl.  S.  181).  Der  Kalendertag
  reicht  gemäß  A.  L.  R.  I.  3  §s.  45  von  Mitternacht  zu  Mitternacht.  Auch  der
kleinste  Theil  eines  Kalendertages  vor  oder  nach  Mitternacht  berechtigt  zum  Anspruche
auf  Tagegelder,  Res.  18.  Nov.  1825  (v.  K.  Ann.  S.  862).  Doch  dürfen  nur  soviel
Tage  berechnet  werden,  als  zur  Reise  bei  Benutzung  der  am  schnellsten  zum  Ziele
führenden  Transportminel  ohne  Härte  für  den  Beamten  nothwendig  erscheinen,  Res.
6.  Jan.  1863  (M.  Bl.  S.  60).