Stempelgesetz vom 7. März 1822. — 6 22. 51
demnach, wenn zu einem solchen Vertrage der tarifmäßige
Stempel nicht verwendet worden, die bei dem Vertrage betheiligte
Privatperson, desgleichen jeder andere Besitzer oder
Produzent der darüber aufgenommenen Verhandlung mit
Strafe verschont bleiben, der Beamte dagegen, welcher den
Vertrag im Auftrage oder Namens der Behörde geschlossen
hat, in eine, nach den Bestimmungen der Ordre vom 28 sten
Oktober 1836 festzusetzende Strafe verfallen. Hat jedoch die
Privatperson, mit welcher der Vertrag geschlossen worden,
erweislich wider besseres Wissen veranlaßt oder nachgegeben,
daß zu demselben ein Stempel gar nicht, oder ein geringerer
als der tarifmäßige Stempel verwendet worden, so tritt, neben
der den Beamten treffenden Strafe, gegen die Privatperson
die ordentliche Stempelstrafe nach den Bestimmungen des
Stempelgesetzes vom 7. März 1822 ein. Der Steuer-Verwaltung
verbleibt in allen Fällen die Befugniß, den fehlenden
Stempel von dem Produzenten der Verhandlung einzuziehen,
unter Vorbehalt der dem Letzteren gegen dritte Personen oder
Behörden zustehenden Regreßansprüche. Kabinets-Ordre vom
23. Dezember 1842, Ges.-S. 1843, S. 21.
Beamte und Behörden, welche als solche eine stempelpflichtige
Urkunde, zu welcher der Stempel nicht verwendet ist,
vorlegen, verwirken dadurch nicht die Stempelstrafe. Ober-Trib.-Erk.
vom 20. Juni 1866, O. N. Bo. 7, S. 378.
Der Notar, welcher lediglich die Unterschrift unter einer
ihm vorgelegten Urkunde beglaubigt, ist für die richtige
Stempelverwendung zur letzteren nicht verantwortlich. Ober-Trib.-Erk.
vom 11. Juni 1847, O. R. Bd. 15, S. 387.
Die Strafe der Stempelhinterziehung trifft bei den durch
einen Notar oder Richter aufgenommenen Urkunden nur den
Beamten, nicht aber den Privaten, welcher die Beurkundung
veranlaßt hat. Ober-Trib.-Erk. vom 22. November 1872,
O. R. Bd. 13, S. 626.
Gemeindevertreter sind als mittelbare Staatsbeamte zu beurtheilen.
Erk. des Reichsger. I. Str.-Sen. vom 19. Januar
1880, Entsch. im Strafs. Bd. I, S. 153.
(Es finden sonach die Bestimmungen der Allerh. Kab.-Ordre v.
28. Oktober 1836 und vom 23. Dezember 1842 — Ges.-S. 1843,
S. 21 auch auf Gemeindevertreter Anwendung.)
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