Metadaten : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

Stempelgesetz  vom  7.  März  1822.  —  6  22.  51

demnach,  wenn  zu  einem  solchen  Vertrage  der  tarifmäßige
Stempel  nicht  verwendet  worden,  die  bei  dem  Vertrage  betheiligte
  Privatperson,  desgleichen  jeder  andere  Besitzer  oder
Produzent  der  darüber  aufgenommenen  Verhandlung  mit
Strafe  verschont  bleiben,  der  Beamte  dagegen,  welcher  den
Vertrag  im  Auftrage  oder  Namens  der  Behörde  geschlossen
hat,  in  eine,  nach  den  Bestimmungen  der  Ordre  vom  28  sten
Oktober  1836  festzusetzende  Strafe  verfallen.  Hat  jedoch  die
Privatperson,  mit  welcher  der  Vertrag  geschlossen  worden,
erweislich  wider  besseres  Wissen  veranlaßt  oder  nachgegeben,
daß  zu  demselben  ein  Stempel  gar  nicht,  oder  ein  geringerer
als  der  tarifmäßige  Stempel  verwendet  worden,  so  tritt,  neben
der  den  Beamten  treffenden  Strafe,  gegen  die  Privatperson
die  ordentliche  Stempelstrafe  nach  den  Bestimmungen  des
Stempelgesetzes  vom  7.  März  1822  ein.  Der  Steuer-Verwaltung
  verbleibt  in  allen  Fällen  die  Befugniß,  den  fehlenden
Stempel  von  dem  Produzenten  der  Verhandlung  einzuziehen,
unter  Vorbehalt  der  dem  Letzteren  gegen  dritte  Personen  oder
Behörden  zustehenden  Regreßansprüche.  Kabinets-Ordre  vom
23.  Dezember  1842,  Ges.-S.  1843,  S.  21.

Beamte  und  Behörden,  welche  als  solche  eine  stempelpflichtige
  Urkunde,  zu  welcher  der  Stempel  nicht  verwendet  ist,
vorlegen,  verwirken  dadurch  nicht  die  Stempelstrafe.  Ober-Trib.-Erk.
  vom  20.  Juni  1866,  O.  N.  Bo.  7,  S.  378.

Der  Notar,  welcher  lediglich  die  Unterschrift  unter  einer
ihm  vorgelegten  Urkunde  beglaubigt,  ist  für  die  richtige
Stempelverwendung  zur  letzteren  nicht  verantwortlich.  Ober-Trib.-Erk.
  vom  11.  Juni  1847,  O.  R.  Bd.  15,  S.  387.

Die  Strafe  der  Stempelhinterziehung  trifft  bei  den  durch
einen  Notar  oder  Richter  aufgenommenen  Urkunden  nur  den
Beamten,  nicht  aber  den  Privaten,  welcher  die  Beurkundung
veranlaßt  hat.  Ober-Trib.-Erk.  vom  22.  November  1872,
O.  R.  Bd.  13,  S.  626.

Gemeindevertreter  sind  als  mittelbare  Staatsbeamte  zu  beurtheilen.
  Erk.  des  Reichsger.  I.  Str.-Sen.  vom  19.  Januar
1880,  Entsch.  im  Strafs.  Bd.  I,  S.  153.

(Es  finden  sonach  die  Bestimmungen  der  Allerh.  Kab.-Ordre  v.
28.  Oktober  1836  und  vom  23.  Dezember  1842  —  Ges.-S.  1843,
S.  21  auch  auf  Gemeindevertreter  Anwendung.)

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