— 64 —
Die in diesem Artikel erkannten Ordnungsstrafen werden durch die etwa
daneben verwirkten Criminalstrafen nicht ausgeschlossen.
Nrt. 20.
Für die Actiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens
in Handelsgeschäften besteht, gelten folgende Bestimmungen:
1) Unter der in den Art. 208, 214, 242, 247 und 248 des Handelsgesehbuchs
für erforderlich erklärten staarlichen Genehmigung, ist
die landesherrliche Genehmigung zu verstehen.
2) Unter der im Art. 240 des H.-G.-B. erwähnten Verwaltungsbehörde
ist Fürstliche Landesregierung zu verstehen.
3) Nach erfolgter landeöherrlicher Genehmigung ist der Gesellschaftevertrag
seinem vollen Inhalt nach nebst der Genehmigungsurkunde
in die Gesessammlung aufzunehmen. Dasselbe gilt von jeder Abänderung
oder Verlängerung des Gesellschaftsvertrags. Die in
dem Handelsgesetzbuch über die Veröffentlichung der Einträge im
Handeloregister enthaltenen Bestimmungen werden hierdurch nicht
berührt.
4) Insoweit nicht bei Ertheilung der landesherrlichen Genehmigung die
Zurückziehung derselben vorbehallen worden ist, kann diese Zurückziehung
nur aus Gründen des Gemeinwohlo und zwar nur gegen
volle Entschädigung aller Betheiligten geschehen.
Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet der Richter.
5) Die nach den Art. 227 und 230 des H.-G.-B. dem Vorstond
einer Actiengesellschaft zustehende Befugniß zur Vertretung derselben
erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen,
für welche nach dem sonstigen Recht eine Specialvollmacht erforderlich
ist.
Art. 21.
Die Bestimmungen des Art. 20 des G. unter Nr. 1, 3, 4 gelten auch
für Commanditgesellschaften auf Actien.