Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Die  in  diesem  Artikel  erkannten  Ordnungsstrafen  werden  durch  die  etwa
daneben  verwirkten  Criminalstrafen  nicht  ausgeschlossen.

Nrt.  20.

Für  die  Actiengesellschaften,  bei  welchen  der  Gegenstand  des  Unternehmens
in  Handelsgeschäften  besteht,  gelten  folgende  Bestimmungen:

1)  Unter  der  in  den  Art.  208,  214,  242,  247  und  248  des  Handelsgesehbuchs
  für  erforderlich  erklärten  staarlichen  Genehmigung,  ist
die  landesherrliche  Genehmigung  zu  verstehen.

2)  Unter  der  im  Art.  240  des  H.-G.-B.  erwähnten  Verwaltungsbehörde
ist  Fürstliche  Landesregierung  zu  verstehen.

3)  Nach  erfolgter  landeöherrlicher  Genehmigung  ist  der  Gesellschaftevertrag
  seinem  vollen  Inhalt  nach  nebst  der  Genehmigungsurkunde
in  die  Gesessammlung  aufzunehmen.  Dasselbe  gilt  von  jeder  Abänderung
  oder  Verlängerung  des  Gesellschaftsvertrags.  Die  in
dem  Handelsgesetzbuch  über  die  Veröffentlichung  der  Einträge  im
Handeloregister  enthaltenen  Bestimmungen  werden  hierdurch  nicht
berührt.

4)  Insoweit  nicht  bei  Ertheilung  der  landesherrlichen  Genehmigung  die
Zurückziehung  derselben  vorbehallen  worden  ist,  kann  diese  Zurückziehung
  nur  aus  Gründen  des  Gemeinwohlo  und  zwar  nur  gegen
volle  Entschädigung  aller  Betheiligten  geschehen.

Ueber  die  Höhe  der  Entschädigung  entscheidet  der  Richter.

5)  Die  nach  den  Art.  227  und  230  des  H.-G.-B.  dem  Vorstond
einer  Actiengesellschaft  zustehende  Befugniß  zur  Vertretung  derselben
erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,
für  welche  nach  dem  sonstigen  Recht  eine  Specialvollmacht  erforderlich
  ist.

Art.  21.

Die  Bestimmungen  des  Art.  20  des  G.  unter  Nr.  1,  3,  4  gelten  auch
für  Commanditgesellschaften  auf  Actien.