Volltext : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

348  Kirchenvisitationen.

Localerörterungen  beizuwohnen,  Einsicht  in  die  Kirchrechnung  zu  nehmen,
in  Bezug  auf  alle  diese  Gegenstände  der  Kircheninspection  Erinnerungen
und  Wünsche  vorzutragen  und  auf  Entscheidung  durch  die  Consistorialbehörde
  anzutragen  (K  VO.  vom  30.  März  1868  S.  204  8S8  5,  26a  5
und  Beilage  unter  O  zum  Ges.  vom  11.  August  1855  S.  150  §  10  unter  4).
3)  Die  Kircheninspection  (s.  d.  A)  ist  die  dem  Kirchenvorstande
bei  Verwaltung  des  K.  zunächst  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde.  Für  ihre
diesfallsige  Thätigkeit  hat  sie  ein  nach  Maaßgabe  des  vorhandenen
Kirchenvermögens  abzustufendes  Bauschquantum  zu  fordern,  das  nicht
über  3  %  der  laufenden  jährlichen  Einnahmen  betragen  darf,  Einrückungskosten,
  Sachverständigen=  und  ähnliche  Sondergebühren  jedoch  nicht  in
sich  schließt.  Die  Superintendenten  haben  keine  besonderen  Gebühren  zu
fordern  (Ges.  vom  2.  April  1844  S.  141  §  2,  AVO.  vom  2.  April
1844  S.  143  §§8  5—8,  Gebührentaxe  vom  24.  September  1876  S.  438
III  6,  VO.  vom  2.  Juni  1892  S.  285,  VO.  vom  10.  Januar  1839
S.  16,  VO.  vom  13.  Juli  1862  S.  298  §  25,  MO.  vom  2.  Januar
1846  im  Cod.  S.  892).  Auf  Antrag  des  Kirchenvorstands  ist  der
Bauschbetrag  zu  revidiren  und  bei  anderweiter  Feststellung  nicht  über
8  s  5%  zu  bemessen  (MVO.  vom  7.  December  1869  im  Cod.
4)  Dem  ev.-luth.  Landesconsistorium  gebührt  die  Wahrnehmung
und  Ausübung  der  landesherrlichen  Verwaltungsrechte  in  Ansehung  des
Vermögens  der  dem  landesherrlichen  Patronat  unterstehenden  Kirchen,
die  Oberaussicht  über  alle  Kirchenärare,  die  Genehmigung  zu  Veräußerung
von  Grundeigenthum  und  nutzbaren  Rechten,  zu  Aufnahme  von  Capitalien
auf  den  Credit  der  Kirche,  zu  Verwendung  von  Capitalien  aus  dem
Stammvermögen,  sowie  zu  allen  außerordentlichen  Maaßregeln,  als  außerordentliche
  Holzschläge,  Verwandlung  von  Waldgrundstücken  in  Feld  und
dergl.  Die  Veräußerung  von  Grundstücken  und  nutzbaren  Rechten  außer
dem  Falle  des  Tausches,  der  Zwangsenteignung  oder  der  Grenzberichtigung
  ist  den  in  evangelicis  beauftragten  Staatsministern  zur  Entschließung
  vorzutragen  (Kirch-Ges.  vom  15.  April  1873  S.  376  8  5
06  20  23,  Pet.  28  §  7  d,  KVO.  vom  30.  März  1868  S.  204
a  2).
5)  Die  Cultusministerialcasse  (s.  d.)  nimmt  Staatspapiere  der  K.
zur  Aufbewahrung  an,  überwacht  jedoch  nicht  deren  Ausloosung.
Kirchenvisitationen  finden  in  2  Stufen  statt:  1)  aller  8  Jahre  durch
das  Landesconsistorium  (in  der  Regel  den  Oberhofprediger),  2)  alle  6
Jahre  durch  den  Superintendenten.  Zu  letzterem  Zwecke  haben  die
Ephoren,  abgesehen  von  der  ihnen  ohnedies  obliegenden  Verpflichtung,
den  Gottesdiensten  an  einzelnen  Kirchorten  je  nach  Bedürfniß  beizuwohnen,
  die  Kirchspiele  ihres  Bezirks  einer  allgemeinen  Visitation  zu  unterwerfen,
  die  sich  insbesondere  auf  Predigt  und  Katechismusexamen  des
Pfarrers,  Ansprache  des  Ephorus,  Besprechungen  mit  den  Geistlichen,
Lehrern,  Kirchengemeindevertretern,  Kirchenpatronen  2c.,  auf  die  Revision
der  Kirchenbücher  und  des  Pfarrarchivs  auf  die  vorhandenen  Kunstdenkmäler
  und  sonstiges  Kircheninventar  (s.  d.)  erstrecken  soll.  Die  K.  ist