Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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1)  die  zur  Verwendung  in  seiner  Brauerei  bestimmten  Stoffe  auf  keinen  anderen,
als  den  hierzu  deklarirten  und  genehmigten  Mühlenwerken  vermahlen  lassen,
2)  in  seine  Wohnungs-,  Mühlen=  oder  Brauereiräume  keine  bereits  anderweit  vermahlene
  (geschrotete)  Braustoffe  aufnehmen,
3)  keine  anderen  zum  Vermahlen  von  Braustoffen  geeigneten  Mühlenwerke  innerhalb
  der  Grenzen  des  Brauereigrundstücks  halten  oder  zulassen,
es  sei  denn,  daß  in  diesen  Fällen  (zu  1  bis  3)  die  Erlaubniß  hierzu  bei  dem  Hauptamte
vorher  schriftlich  eingeholt  sein  sollte.

Die  Genehmigung  ist  jedoch  in  allen  genannten  Fällen  nur  ausnahmsweise  auf
den  Nachweis  eines  dringenden  Bedürfnisses  unter  den  nach  Bewandniß  des  einzelnen
Falles  alsdann  besonders  anzuordnenden  Kontrolen  und  vorbehaltlich  jederzeitigen
Widerrufs  zu  ertheilen.

Wenn  der  Brauer  den  unter  1  bis  3  genannten  Verboten  zuwiderhandelt,  so  soll
ihn,  abgesehen  von  der  nach  §  29  Ziffer  4  des  Gesetzes  etwa  verwirkten  Defraudationsstrafe,
  auf  Grund  des  §  35  Ziffer  7  und  der  Schlußbestimmung  daselbst  eine  Ordnungsstrafe
  von  100  Thalern  treffen,  welche  im  Wiederholungsfalle  bis  auf  200
Thaler  erhöht  werden  kann.

*  14.

Der  Brauer,  welchem  die  Entrichtung  der  Brausteuer  als  Vermahlungssteuer  zugestanden
  worden,  hat  sich  den  vorstehend  in  den  §§  1—  13  gestellten  allgemeinen
sowie  den  ihm  etwa  besonders  vorzuschreibenden  Bedingungen  protokollarisch  zu  unterwerfen;
  auch  bleibt  der  Direktivbehörde  überlassen,  unter  Berücksichtigung  der  durch  die
Oertlichkeit  und  die  Mühleneinrichtungen  bedingten  besonderen  Verhältnisse  ein  den
Brauer  verpflichtendes  Spezialregulativ  zu  erlassen,  von  welchem  ein  Exemplar  in  der
Brauerei  auszulegen  ist.

Die  Zulassung  zur  Vermahlungssteuer  erfolgt  nur  unter  dem  Vorbehalt  des
Widerrufs.  Letzterer  soll  namentlich  dann  eintreten,  wenn  der  Brauer  sich  erheblicher
oder  wiederholter  Verletzungen  der  ihm  auferlegten  Verpflichtungen  schuldig  macht.

15.

Sofern  nach  §  2  Absatz  2  mehreren  Brauern  die  gemeinschaftliche  Benutzung  derselben
  Mühle  gestattet  worden  ist,  finden  die  Vorschriften  in  den  §§  3,  4,  6,  7  und  9
auf  die  Genossenschaftsmühle  gleichmäßige  Anwendung,  auch  ist  jeder  Genossenschafter
den  Bestimmungen  der  §§  1,  5,  8  und  10  bis  14,  jedoch  mit  der  Maßgabe  zu  unterwerfen,
  daß

1)  die  Anforderung  einer  jährlichen  Minimalverwendung  an  Braustoffen  (§  1  Ziffer  3)
nicht  an  den  Einzelnen,  sondern  an  alle  Genossen  zusammen  zu  stellen,