Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1  8  5  6.  35

Grund  und  Boden  von  demselben  Ertragswerthe  durch  einen,  oder,  wenn  dies  die
Wraalität  nach  dem  Ermessen  der  Ausführungsbehörden  nicht  zuläßt,  durch  mehrere
Pläne  in  möglichst  zusammenhängender  und  überhaupt  für  die  Bewirthschastung  günstiger
  Lage  abgefunden  werden.

8.  116.

Die  den  kleinen  Grundbesitzern  auszuweisenden  Abfindungspläne  sind,  insoweit

es  nach  der  Localität  ohne  erheblichen  Nachtheil  für  die  übrigen  Interessenten  geschehen
kann,  möglichst  in  die  Nähe  des  Ortes  zu  legen.

.  117.
Die.  den  Hausbesihern  zu  gewãhrende  Landabfindung  tritt  zu  dem  betreffenden
Hause  in  das  Verhältniß  eines  untrennbaren  Pertinenzstückes.
Eine  Dispensation  von  dieser  Bestimmung  zu  ertheilen,  ist  nur  das  Fürstliche
Ministerium,  Abtheilung  des  Innern,  kn

S.  118.

JFeder  Abfindungsplan  ist  mit  den  zur  cizceshem  und  Behütung  erforderlichen
  Zugängen  zu  versehen.

Wege-,  Wende=  und  andere  Sewituten  der  Art  dürfen  daher  nur  ausnahmsweise,
wo  es  sich  nach  der  Oertlichkelt  durchaus  nicht  verineiden  lãßt,  beibehalten  oder  aufgelegt
  werden.

8.  119.

Jeder  Betheiligte  ist  verbunden,  sich  einen  Austausch  seiner  Grundstücke,  sowohl
der  nämlichen,  als  auch  der  einen  Gattung  gegen  dit  andere,  gesallen  zu  lassen,  mit
der  Ausnahme  jedoch,  daß  Niemand  zur  Eintauschung  von  Holzboden  gegen  Artland
oder  Wiesen  gezwungen  werden  kann,  es  sei  denn,  daß  dies  zur  Herstellung  besserer
Plangrenzen  nothwendig  wäre.

Auch  hutfreie  Grundstücke  sind  von  dem  Umtausche  nicht  ausgenommen,  insofern
ihre  Einwerfung  in  die  Zusammenlegungömasse  zur  Arrondirung  der  Pläne  wesentlich
beiträgt.

S.  120.

Fermer  muß  jeder  Betheiligte  eine  im  Vergleiche  zu  seinem  bisherigen  Grundbesitze
größere  oder  kleinere  Fläche,  je  nach  der  geringeren  oder  höheren  Bonität  des  ihm  als
Ersat  zu  gewährenden  Landes,  annehmen,  insofern  nur  durch  das  letztere  seine  Forderung
  nach  den  stattgehabten  Werths-Ermittelungen  überhaupt  gedeckt  wird.