Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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(Nr. 2926.) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe. Vom 
18. Februar 1903. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 8. Januar 1903 beschlossen: 
Der § 4 der Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswanderer- 
schiffe, vom 14. März 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) erhält folgenden Zusatz: 
„Der Reichskanzler kann ausländische Dampfschiffe, welche Ländern 
angehören, deren Gesetze bezlüglich der Prüfung der Kessel ausreichende 
Vorschriften enthalten, von den im Abs. 2 angeordneten jährlichen 
Untersuchungen ganz oder teilweise entbinden.“ 
Berlin, den 18. Februar 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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