der Dlenstpragmatlk von 1805. 115
regulativ vom 14. Juni 1803 (Reggsb. v. 1803
S. 383 folg.) geschieht 1).
Dieses Regulativ, die Pensionen der Wittwen
und Kinder der Staatsdiener betreffend, bildet die
Grundlage der späteren Gesetzgebung, und dient,
ganz im Geiste der neueren Zeit erlassen, von humaner
Rücksicht für den Beamtenstand eingegeben
und auf der Grundlage des Rechts ruhend, wesentlich
zur Lösung der Zweifel, welche sich bei Anwendung
der daraus hervorgegangenen Normen darbieten
mögen.
Vor allem erklärt das Regulativ die für die
Relikten der Staatsdlsener ausgeworfene Pension
als Surrogattheil des unzulänglichen Gehaltes der
1) In dem Relchsarchle findet sich eln Stalus über sämmtliche
Penslonen vor, zum Thell Redukklonen enthaltend,
wonach die Penflonen, Lelbgedinge und Gnabergebelte
sich damals auf die Summe von 95,417 fl.
eliefen.
Den Schluß bildet ein churfürstliches mit dem
Kablnetsslegel und der eigenhändigen Unterschrift des
Churfürsten Mar Joseph versehenes Signat d. d. 30.
Juni 1750. Darin wird die Erwartung ausgesprochen,
daß Jeder mit dem Ausgeworfenen, was ganz
von der höchsten Gnade abhänge, zufrleden sein werde,
auch den Behörden die sorgfältigste Aufmerksamkeit
auf das Pensionswesen, im Interesse des dadurch „so
sehr enervirten Aerarü#“ empfohlen. Zuletzt heißt es:
„Anerwogen ganz nit gemelnt sein wlll, daß
adle Pensiones auf verjenigen, so solche genössen,
eihre Kinder oder Befreunde hinyber gehen: oder
a„ was elner Wittlb verwilligt worden, derselben, da Sye
"daryber hin ihren standt Verändert, zum Genuß
verbleiben: oder denen, so sonsten in guter Versor-Igung
steht, auch solche Gnadengehalt zuesließen:
öblllminder mit verley lemandt anderer, als jenige,
aso dessen zu ihrem Lebensunterhalt wahrhaft bedürffeilg:
jugleich aber auch würdig sehnd, angesehen weraben
sollen.“
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