Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

der  Dlenstpragmatlk  von  1805.  115

regulativ  vom  14.  Juni  1803  (Reggsb.  v.  1803
S.  383  folg.)  geschieht  1).

Dieses  Regulativ,  die  Pensionen  der  Wittwen
und  Kinder  der  Staatsdiener  betreffend,  bildet  die
Grundlage  der  späteren  Gesetzgebung,  und  dient,
ganz  im  Geiste  der  neueren  Zeit  erlassen,  von  humaner
  Rücksicht  für  den  Beamtenstand  eingegeben
und  auf  der  Grundlage  des  Rechts  ruhend,  wesentlich
  zur  Lösung  der  Zweifel,  welche  sich  bei  Anwendung
  der  daraus  hervorgegangenen  Normen  darbieten
  mögen.

Vor  allem  erklärt  das  Regulativ  die  für  die
Relikten  der  Staatsdlsener  ausgeworfene  Pension
als  Surrogattheil  des  unzulänglichen  Gehaltes  der

1)  In  dem  Relchsarchle  findet  sich  eln  Stalus  über  sämmtliche
  Penslonen  vor,  zum  Thell  Redukklonen  enthaltend,
  wonach  die  Penflonen,  Lelbgedinge  und  Gnabergebelte
  sich  damals  auf  die  Summe  von  95,417  fl.

eliefen.

Den  Schluß  bildet  ein  churfürstliches  mit  dem
Kablnetsslegel  und  der  eigenhändigen  Unterschrift  des
Churfürsten  Mar  Joseph  versehenes  Signat  d.  d.  30.
Juni  1750.  Darin  wird  die  Erwartung  ausgesprochen,
  daß  Jeder  mit  dem  Ausgeworfenen,  was  ganz
von  der  höchsten  Gnade  abhänge,  zufrleden  sein  werde,
auch  den  Behörden  die  sorgfältigste  Aufmerksamkeit
auf  das  Pensionswesen,  im  Interesse  des  dadurch  „so
sehr  enervirten  Aerarü#“  empfohlen.  Zuletzt  heißt  es:

„Anerwogen  ganz  nit  gemelnt  sein  wlll,  daß
adle  Pensiones  auf  verjenigen,  so  solche  genössen,
eihre  Kinder  oder  Befreunde  hinyber  gehen:  oder
a„  was  elner  Wittlb  verwilligt  worden,  derselben,  da  Sye
"daryber  hin  ihren  standt  Verändert,  zum  Genuß
verbleiben:  oder  denen,  so  sonsten  in  guter  Versor-Igung
  steht,  auch  solche  Gnadengehalt  zuesließen:
öblllminder  mit  verley  lemandt  anderer,  als  jenige,
aso  dessen  zu  ihrem  Lebensunterhalt  wahrhaft  bedürffeilg:
  jugleich  aber  auch  würdig  sehnd,  angesehen  weraben
  sollen.“

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