Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

11.  101

Artikel  5.

Auf  die  Verjährung  des  Ersatzgeldanspruchs  finden  die  Vorschriften  im  §  852  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

Bweiter  Abschnitt.
Ffändungsrecht.
Artikel  6.

Zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Schadensersatz  oder  Ersatzgeld  können  die  übergetretenen
  Thiere  gepfändet  werden.  Die  Pfändung  ist  nur  auf  dem  Grundstück  oder  bei
sofortiger  Verfolgung  zulässig.  Sie  erfolgt  durch  Besitzergreifung.

Die  Pfändung  soll  sich  nur  auf  so  viele  Stücke  erstrecken,  als  zur  Sicherung  des
Anspruchs  erforderlich  sind.

Artikel  7.

Die  Pfändung  kann  auch  von  Familienangehörigen  oder  Bediensteten  sowie  von  den
auf  dem  Grundstücke  beschäftigten  Arbeitsleuten  des  Verletzten  vorgenommen  werden.
Dieselbe  Befugniß  steht  den  für  den  Feldschutz  aufgestellten  öffentlichen  Bediensteten  zu.

Artikel  8.

Durch  die  Pfändung  erwirbt  der  Verletzte  ein  Pfandrecht  an  den  gepfändeten  Thieren.

Das  Pfandrecht  geht  allen  Rechten  vor,  mit  denen  die  gepfändeten  Thiere  zur  Zeit
der  Pfändung  belastet  sind.  »

Derjenige,  welcher  die  Thiere  hält,  kann  jedes  einzelne  der  gepfändeten  Stücke  dadurch
von  dem  Pfandrechte  befreien,  daß  er  für  den  Anspruch  des  Verletzten  bis  zu  dem  Betrage
des  Werthes  des  Stückes  Sicherheit  leistet.

Artikel  9.

Die  Pfändung  ist  binnen  vierundzwanzig  Stunden  nach  der  Vornahme  der  Ortspolizeibehörde
  anzuzeigen,  widrigenfalls  das  Pfandrecht  sowie  der  Anspruch  auf  Ersatz  der  durch
die  Pfändung  entstandenen  Kosten  erlischt.  Bei  der  Anzeige  ist  der  Betrag  des  Schadensersatzes
  oder  des  Ersatzgeldes  anzumelden.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  demjenigen,  welcher  die  gepfändeten  Thiere  hält,  die  Pfändung
und  den  angemeldeten  Ersatzanspruch  mit  dem  Hinweise  bekannt  zu  machen,  daß  der  Pfandverkauf
  zu  gewärtigen  sei,  wenn  nicht  vor  dem  Ablauf  einer  Woche  der  Pfandgläubiger  befriedigt
  oder  Klage  auf  Rückgabe  der  gepfändeten  Thiere  erhoben  werde.

Die  Ortspolizeibehörde  kann  die  gepfändeten  Thiere  in  Verwahrung  nehmen.
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