Eigenthumsvorbehalt. 279
ment. Bd. II S. 231) nur darauf, daß das Hypothekenamt
verpflichtet ist, eine Hypothek von Amtswegen
einzutragen, wenn ihm die Veräußerung mit
einem solchen Vorbehalte angezeigt, und von dem
Verkäufer nicht etwas Anderes beantragt wird. Der
Verkäufer hat daher in einem solchen Falle die
Wahl, den Eintrag einer Hypothek in der III. Rubrik
oder des Eigenthumsvorbehaltes in der II. Rubrik
des Hypotheken-Buches zu verlangen.
Im vorliegenden Falle hat nun D. den Eintrag
des Eigenthumsvorbehaltes in II. Rubrik vorgezogen.
Da er sich das Eigenthum bis zur gänzlichen
Zahlung des Kaufpreises vorbehielt, so liegt
darin eine Suspensivbedingung, welche ungeachtet
der vorläufigen Umschreibung fraglicher Grundstücke
auf W. doch den Uebergang des Eigenthums bis
zur vollständigen Abtragung des Kaufpreises hinderte
(Glück, Kommentar Bd. XVI S. 230; Gensler
im Archiv für civil. Praxis Bd. II S. 291),
und da nun mit der Eröffnung der Gant gegen W.
diese Bedingung als hinweggefallen (defizient) zu
betrachten ist, so ergibt sich als eine weitere Wirkung
des Eigenthumsvorbehaltes, daß D. berechtigt
ist, die fraglichen Grundstücke aus der Gantmasse
gegen Erstattung der empfangenen Theilzahlungen
zurückzufordern, daß ihm sohin gemäß §. 2 der Prior.=Ordn.
ein Separationsrecht zusteht (Glück
a. a. O. S. 233; Seuffert, Pand.-R. S. 395;
Bl. f. R.A. Bod. IV S. 319 und Bd. XXXI S. 343).
Die Voraussetzung, von welcher die Prior.=Ordn.
§. 2 Abs. 2 die Ausübung des Separationsrechtes
abhängig macht, daß nämlich die Sache, an
welcher das Eigenthum in Anspruch genommen wird,
sich bei dem Ausbruche des Konkurses noch in Natur
unter dem Vermögen des Gemeinschuldners befunden
habe, ist im vorliegenden Falle gegeben. Bei
der Verhandlung im ersten Ediktstage hat zwar D.