Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Betrags verwirkt und kann zur Zahlung der fälligen Rate samt Zinsen, Strafe 
und Kosten auf dem Rechtswege von der Direktion angehalten werden. 
Statt dessen können aber auch die säumigen Zeichner nach nochmaliger 
fruchtloser Aufforderung zur Leistung der rückständigen Zahlungen, welche mit 
wenigstens vierwöchiger Frist unter Androhung der Ausschließung von der Di- 
rektion bekannt zu machen ist, durch Beschluß der letzteren ihrer Anrechte aus 
der Zeichnung und den geleisteten Lahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig 
erklärt werden. Diese Erklärung wird öffentlich bekannt gemacht, und es werden 
neue Stücke an Stelle der kraftlos erklärten ausgefertigt, welche die bereits ge- 
leisteten Teilzahlungen und den zuletzt eingeforderten Teilbetrag umfassen. Für 
einen Ausfall, welchen die Gesellschaft bei der Veräußerung erleidet, bleibt der 
säumige Verpflichtete haftbar. 
§ 13. 
Sind Anteile oder andere von der Gesellschaft nach den Bestimmungen der 
§ 10 und 11 ausgefertigte Dokumente beschädigt oder unbrauchbar geworden, 
jedoch in ihren wesentlichen Teilen noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit 
kein Zweifel obwaltet, so ist die Direktion ermächtigt, gegen Einreichung der 
beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere aus- 
zufertigen und auszureichen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Dokumente 
an Stelle der beschädigten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher Kraftlos- 
erklärung der letzteren zulässig. 
Zinsscheine oder Gewinnanteilsscheine werden nicht gerichtlich amortisiert; 
sie sind, wenn sie nicht innerhalb 4 Jahren, vom 31. Dezember desjenigen Jahres 
ab gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind, erhoben werden, wertlos, und 
die betreffenden Beträge verfallen zu Gunsten der Gesellschaft; jedoch soll dem- 
jenigen, welcher den Verlust von Zins= oder Gewinnanteilsscheinen vor Ablauf der 
gedachten gesetzlichen Vorlegungsfrist von 4 Jahren bei der Direktion anmeldet 
und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Anteile oder sonst in glaub- 
hafter Weise dartut, nach Ablauf der gedachten Frist den Betrag der angemeldeten 
und bis dahin nicht vorgekommenen Zins= oder Gewinnanteilsscheine gegen Quittung 
ausgezahlt werden. 
Ebensowenig findet eine gerichtliche Kraftloserklärung beschädigter oder ver- 
lorener Erneuerungsscheine statt. 
§ 14. 
Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen und Interimsscheinen unter- 
werfen sich die Mitglieder für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem 
Gesellschaftsverhältnisse dem in Berlin für Handelssachen zuständigen Gericht 
erster Instanz.
	        
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