Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

Hauptbahnen. 
  
verbunden werden, sind in den hinteren 
Teil des Zuges einzustellen. 
(2) Wagenpaare, über die dieselbe 
Ladung reicht, und Wagen mit ungewöhn- 
licher Kuppelung dürfen nicht unmittelbar 
vor oder hinter besetzte Personenwagen 
gestellt werden. 
  
Nebenbahnen. 
(3) Wagen mit leicht feuerfangenden Gegenständen dürfen nicht in unmittelbare 
Nähe der Lokomotiven oder der Wagen mit Ofenheizung gestellt werden. 
(Siehe Eisenbahn-Verkehrsordnung.) 
mit einer Decke versehen sein. 
Sie müssen 
(4) Für die Stellung der Wagen mit Sprengstoffen gelten die Bestimmungen 
der Verkehrsordnung. 
(5) Bei der Stellung des Postwagens ist auf die Bedürfnisse des Postdienstes 
Rücksicht zu nehmen, soweit es der Bahnbetrieb gestattet. 
Auch ist soweit tunlich zu vermeiden, ihn 
als Schutzwagen (§ 57) zu verwenden. 
(6) Am Schlusse eines mit durchgehender Bremse gefahrenen Personenzugs 
dürfen innerhalb der zugelassenen Zugstärke (§ 54 (4)) einzelne an die Bremse nicht 
angeschlossene Wagen mitgeführt werden, und zwar: 
a) bei Zügen bis 50 km Geschwin- 
digkeit 
bis zu 16 
b) bei Zügen von 51 bis 60 km 
Geschwindigkeit 
bis zu 12 
c) bei Zügen von 61 bis 100 km 
Geschwindigkeit 
bis zu 6 Achsen. 
An Züge, die mit mehr als 
100 km Geschwindigkeit 
a) bei Zügen bis 30 km Geschwindigkeit 
 Achsen, 
b) bei Zügen von 31 bis 40 km Ge- 
schwindigkeit 
2 Achsen, 
  
mit mehr als 
40 km Geschwindigkeit 
fahren, dürfen solche Wagen nicht angehängt werden. 
(7) Mit Reisenden dürfen die in (6) erwähnten Wagen 
nur bei den Zügen zu a und b und 
nur dann besetzt werden, wenn sie die nach § 55 (6) erforderlichen bedienten Bremsen 
enthalten. 
(8) Die zu bedienenden Bremswagen sind tunlichst gleichmäßig im Zuge zu 
verteilen. 
(9) An den Schluß der Züge dürfen nur Wagen gestellt werden, woran die 
Schlußsignale angebracht werden können. 
behörde zugelassen werden. 
Ausnahmen können von der Aufsichts-
	        
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