Hauptbahnen.
verbunden werden, sind in den hinteren
Teil des Zuges einzustellen.
(2) Wagenpaare, über die dieselbe
Ladung reicht, und Wagen mit ungewöhn-
licher Kuppelung dürfen nicht unmittelbar
vor oder hinter besetzte Personenwagen
gestellt werden.
Nebenbahnen.
(3) Wagen mit leicht feuerfangenden Gegenständen dürfen nicht in unmittelbare
Nähe der Lokomotiven oder der Wagen mit Ofenheizung gestellt werden.
(Siehe Eisenbahn-Verkehrsordnung.)
mit einer Decke versehen sein.
Sie müssen
(4) Für die Stellung der Wagen mit Sprengstoffen gelten die Bestimmungen
der Verkehrsordnung.
(5) Bei der Stellung des Postwagens ist auf die Bedürfnisse des Postdienstes
Rücksicht zu nehmen, soweit es der Bahnbetrieb gestattet.
Auch ist soweit tunlich zu vermeiden, ihn
als Schutzwagen (§ 57) zu verwenden.
(6) Am Schlusse eines mit durchgehender Bremse gefahrenen Personenzugs
dürfen innerhalb der zugelassenen Zugstärke (§ 54 (4)) einzelne an die Bremse nicht
angeschlossene Wagen mitgeführt werden, und zwar:
a) bei Zügen bis 50 km Geschwin-
digkeit
bis zu 16
b) bei Zügen von 51 bis 60 km
Geschwindigkeit
bis zu 12
c) bei Zügen von 61 bis 100 km
Geschwindigkeit
bis zu 6 Achsen.
An Züge, die mit mehr als
100 km Geschwindigkeit
a) bei Zügen bis 30 km Geschwindigkeit
Achsen,
b) bei Zügen von 31 bis 40 km Ge-
schwindigkeit
2 Achsen,
mit mehr als
40 km Geschwindigkeit
fahren, dürfen solche Wagen nicht angehängt werden.
(7) Mit Reisenden dürfen die in (6) erwähnten Wagen
nur bei den Zügen zu a und b und
nur dann besetzt werden, wenn sie die nach § 55 (6) erforderlichen bedienten Bremsen
enthalten.
(8) Die zu bedienenden Bremswagen sind tunlichst gleichmäßig im Zuge zu
verteilen.
(9) An den Schluß der Züge dürfen nur Wagen gestellt werden, woran die
Schlußsignale angebracht werden können.
behörde zugelassen werden.
Ausnahmen können von der Aufsichts-