Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Bei  Berathung  und  Beschlußnahme  uͤber  Antraͤge  ist  jeder  Eingriff  in
die  spezielle  Geschaͤftsverwaltung  zu  vermeiden.
Die  Protokolle  der  Generalversammlungen  werden  notariell  oder  gerichtlich
  aufgenommen.
Artikel  31.

In  den  außerordentlichen  Generalversammlungen  wird  nur  über  diejenigen
Gegenstände  verhandelt,  welche  in  der  öffentlichen  Bekanntmachung  bei  der  Berufung
  bezeichnet  sind.  ·

Sechster  Titel.
Bilanz,  Dividende,  Reservefonds.

Artikel  35.

Am  31.  Dezember  jeden  Jahres  wird  von  dem  Direktor  ein  vollständiges
Inventarium  über  die  Besitzungen,  Vorräthe,  Ausstände  und  Passiva  der  Gesellschaft
  aufgenommen,  in  ein  besonderes  dazu  eingerichtetes  Register  eingetragen
und  dem  Verwaltungsrathe  zur  Prüfung  und  Feststellung  vorgelegt.

In  diesem  Bilanzinventarium  werden  alle  Imnobiltn,  Maschinen,  Rohstoffe
  und  Fabrikate  nach  ihrem  wahren  Werthe  zur  Zeit  der  Aufstellung  des
Inventars,  vom  Verwaltungsrathe  für  sicher  geachtete  Forderungen  nach  dem
Nennwerthe,  zweifelhafte  ausstehende  Forderungen  aber  nach  dem  Werthe,  der
ihnen  durch  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  beigelegt  wird,  zum  Ansatz  gebracht.
  Wie  viel  von  dem  Werthe  der  Immobilien  und  Mobilien  abgeschrieben
werden  soll,  bestimmt  der  Verwaltungsrath.

Immobilien  dürfen  niemals  über  den  Kostenpreis  angesetzt  werden.

Der  Ueberschuß  der  Aktiva  über  die  Passiva  bildet  den  Jahresgewinn
der  Gesellschaft.

Die  Bilanz  wird  alljährlich  im  Monat  März  durch  die  im  Artikel  13.
genannten  Blätter  dffentlich  bekannt  gemacht.

Artikel  36.

Von  dem  Jahresgewinn  (Artikel  35.)  werden  vorweg  genommen:
1)  zehn  Prozent  zur  Bildung  eines  Reservefonds;
2)  drei  Prozent  für  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes.
th  Der  Rest  des  Jahresgewinnes  wird  als  Dividende  unter  die  Aktionaire
vertheilt.

Artikel  37.

Der  Reservefonds,  welcher  im  Geschäfte  verbleibt,  soll  zwanzig  Prozent
des  eingezahlten  Aktienkapikals  nicht  übersteigen;  bis  zur  Erreichung  dieser  Höhe
werden  jährlich  zehn  Prozent  von  dem  reinen  Gewinn  abgesetzt.  Er  ist  zur
Bestreitung  unvorhergesehener  Ausgaben  bestimmt  und  kann  nur  auf  besonderen,
  von  der  Generalversammlung  genehmigten  Vorschlag  des  Verwaltungsrathes
  zur  Verwendung  kommen.  #

Wird  der  Reservefonds  angegriffen,  so  wird  er  auf  gleiche  Weise  ergänzt.
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