179
beitrag entfallende Antheil dieses Mehrbetrags kommt bei Ermittelung des Kaufpreises
an dem gesammten Reinertrage in Abzug.
Mit Uebergabe der Bahn ist auch der gesammelte Erneuerungsfonds als Bestand-
theil der Betriebsmittel abzuliefern.
Wird Seitens der Großherzoglich badischen Staatsregierung Gebrauch von ihrem
Ankaufsrecht gemacht, so ist der Konzessionär gehalten, gleichzeitig auch die auf dem
württembergischen Gebiet gelegenen Bahnstrecken an den württembergischen Staat oder
mit dessen Zustimmung an den badischen Staat abzutreten.
§. 23.
Wenn die Reineinnahme aus dem Betrieb beider Linien (nach Herrenalb und nach
Pforzheim) zusammen in einem Jahr sechs Prozent der von dem Konzessionär aus
eigenen Mitteln aufgewendeten Anlagekosten übersteigen sollte, so hat an dem Mehr-
erträgniß die württembergische Staatskasse nach Verhältniß des geleisteten Staatsbeitrags
(§. 9) Theil zu nehmen.
g. 24.
Zur Sicherstellung aller durch die Konzession einschließlich der Vorschriften hinsichtlich
der Benützung der öffentlichen Wege (§. 6 Ziff. 5) dem Unternehmer auferlegten Ver-
bindlichkeiten hat derselbe binnen 4 Wochen von heute an eine Kaution von zweitausend
Mark nach näherer Bestimmung des unterzeichneten Ministeriums zu stellen.
Nach der Vollendung und Betriebseröffnung der Bahn wird die Kaution zur Hälfte
zurückgegeben.
Wird die Kaution durch Einziehung von Strafbeträgen (§. 17) oder Zahlung von
Arbeiten auf Rechnung des Konzessionärs (§. 15) vermindert, so ist sie von dem Kon-
zessionär binnen drei Wochen von der ihm zugehenden Aufforderung an auf den ur-
sprünglichen Betrag wieder zu ergänzen.
g. 26.
Bei allen aus der Konzession und deren Ausübung entspringenden civilrechtlichen
Streitigkeiten hat der Konzessionär seinen Gerichtsstand bei dem Königlichen Landgericht
Stuttgart.