Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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beitrag entfallende Antheil dieses Mehrbetrags kommt bei Ermittelung des Kaufpreises 
an dem gesammten Reinertrage in Abzug. 
Mit Uebergabe der Bahn ist auch der gesammelte Erneuerungsfonds als Bestand- 
theil der Betriebsmittel abzuliefern. 
Wird Seitens der Großherzoglich badischen Staatsregierung Gebrauch von ihrem 
Ankaufsrecht gemacht, so ist der Konzessionär gehalten, gleichzeitig auch die auf dem 
württembergischen Gebiet gelegenen Bahnstrecken an den württembergischen Staat oder 
mit dessen Zustimmung an den badischen Staat abzutreten. 
§. 23. 
Wenn die Reineinnahme aus dem Betrieb beider Linien (nach Herrenalb und nach 
Pforzheim) zusammen in einem Jahr sechs Prozent der von dem Konzessionär aus 
eigenen Mitteln aufgewendeten Anlagekosten übersteigen sollte, so hat an dem Mehr- 
erträgniß die württembergische Staatskasse nach Verhältniß des geleisteten Staatsbeitrags 
(§. 9) Theil zu nehmen. 
g. 24. 
Zur Sicherstellung aller durch die Konzession einschließlich der Vorschriften hinsichtlich 
der Benützung der öffentlichen Wege (§. 6 Ziff. 5) dem Unternehmer auferlegten Ver- 
bindlichkeiten hat derselbe binnen 4 Wochen von heute an eine Kaution von zweitausend 
Mark nach näherer Bestimmung des unterzeichneten Ministeriums zu stellen. 
Nach der Vollendung und Betriebseröffnung der Bahn wird die Kaution zur Hälfte 
zurückgegeben. 
Wird die Kaution durch Einziehung von Strafbeträgen (§. 17) oder Zahlung von 
Arbeiten auf Rechnung des Konzessionärs (§. 15) vermindert, so ist sie von dem Kon- 
zessionär binnen drei Wochen von der ihm zugehenden Aufforderung an auf den ur- 
sprünglichen Betrag wieder zu ergänzen. 
g. 26. 
Bei allen aus der Konzession und deren Ausübung entspringenden civilrechtlichen 
Streitigkeiten hat der Konzessionär seinen Gerichtsstand bei dem Königlichen Landgericht 
Stuttgart.
	        
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