Contents : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

1.  Zeit  im  allgemeinen.  $  80.  235

Beim  halben  Monat  kommt  man  auf  die  Naturbetrachtung
  zurück:  der  halbe  Monat  ist  15  Tage.  Bei  der
Verbindung  von  ganzen  und  halben  Monaten  aber  berücksichtigt
  man  wiederum  die  Volksanschauung  und  sagt,  dab
zuerst  die  ganzen  und  nachher  die  halben  Monate  zu  berechnen
  sind,  was  natürlich  nicht  ohne  Erheblichkeit  ist.
Denn  wenn  z.  B.  der  25.  Januar  der  Ausgangstag  ist  und
die  Frist  3",  Monat  beträgt,  so  sind  die  drei  Monate  am
25.  April  verstrichen  und  der  10.  Mai  ist  der  letzte  Tag  der
Frist.  Würde  man  aber  die  15  Tage  zuerst  rechnen,  dann
wäre  der  9.  Februar  der  Ausgang  für  die  3  Monate  und  die
Frist  verstriche  mit  dem  9.  Mai  ($  189).

Über  ",  Jahr,  '/,  Jahr  s.  $  189.')

Auch  dann  tritt  die  Naturbetrachtung  wieder  ein,  wenn
eine  Frist  bestimmt  ist,  aber  nicht  in  zusammenhängender
Weise;  z.  B.  es  wird  jemandem  für  die  Hausarbeit  pro  Monat
eine  bestimmte  Summe  versprochen  in  der  Art,  dab  die  Arbeit
  unterbrochen  sein  kann,  sodaß  auf  Arbeitstage  wieder
Ruhetage  folgen:  in  diesem  Falle  gilt  der  Monat  als  30  und
das  Jahr  als  365  Tage  ($  191).

3.  Eine  weitere  Einwirkung  der  Rechtslogik  ist:

Wenn  die  Frist  für  die  Vornahme  einer  Handlung  bestimmt
  ist,  so  muß,  falls  der  letzte  Tag  der  Frist  auf  einen
Sonn-  oder  auf  einen  staatlich  anerkannten  Feiertag  fällt,
der  nächstfolgende  Werktag  maßgebend  sein.  Es  ist  eine  alte
Erscheinung,  daß  das  fristgemäß  zu  Leistende  vornehmlich  am
letzten  Tage  der  Frist  geleistet  wird;  an  Sonn-  und  allgemeinen
Feiertagen  aber  soll  Freiheit  von  geschäftlicher  Pflicht  herrschen
($  193);  daher  die  Zuhülfenahme  des  nächsten  Werktages.?)
Entsprechend  fällt  natürlich  die  Bestimmung  dann  weg,  wenn  es
sich  nicht  um  geschäftliche  Leistungen  (Erklärungen)  handelt,
oder  wenn  es  sich  um  etwas  handelt,  was  gerade  an  einem
solcuen  Feiertage  geschehen  soll  und  nach  den  Umständen  des

 

1)  Ob  der  Ausdruck  8  Tage  als  Woche  oder  als  8  Tage  aufzufassen
ist,  bestimmt  der  Gebrauch;  nach  dem  Handelsgesetzbuch  $&  359  gilt  für
Handelsgeschäfte  letzteres.  Vgl.  dort  auch  über  die  Zeitbestimmung
„Frühjahr“,  „Herbst“.

®)  So  auch  $  17  Ges.  über  freiw.  Gerichtsb.