— 499 —
die Unterstützung überbürdeter Gemeinden aus der budgetmässig
von der Staatskasse zu entrichtenden Kreisschuldotation2?) und aus
Kreisfonds (mit Zustimmung der Vertretungen der Kreisgemeinden).
Die Leistungen des Staates (aus Centralfonds) an die deutschen
Schulen beruhen entweder auf privatrechtlicher Verpflichtung,
über welche im Streitfalle die Civilgerichte zu erkennen haben,
oder sind freiwillige Zuschüsse.
In $ 35 des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. Februar
1803 hat der bayerische Staat sich verbindlich gemacht, einen
Theil des eingezogenen Vermögens der Stifte und Klöster für die
Dotation der Schulen zu verwenden. Will indessen auf Leistungen
des Staates, welche in Folge der Säcularisation an einzelne ehemalige
Klosterschulen erfolgen, ein privatrechtlicher Anspruch
erhoben werden, so ist der Nachweis zu erbringen, dass eine
privatrechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Leistung schon
vor der Säcularisation dem eingezogenen Stifte oder Kloster obgelegen
hat. (Urtheil des k. Appellationsgerichtes Bamberg vom
16. Oktober 1876.) Eine klagbare Verbindlichkeit ist überhaupt
durch diesen Reichsdeputationshauptschluss nicht begründet worden,
da das Vermögen der aufgehobenen Klöster und Stifte der freien
und vollen Disposition der Landesherren sowohl zum Behufe des
Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige
Anstalten als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen
wurde.
Die staatlichen Zuschüsse zum persönlichen und sachlichen
Schulbedarf sind daher regelmässig stets widerruflich ??®).
Für den Unterhalt der activen Lehrer haben die Gemeinden
insoweit zu sorgen, als nicht deren gesetzlich fixirter Mindest-23)
SEYDEL a. a. O. Bd. IV 8.608. Die Gemeinden haben auf diese Zuschüsse
keinen rechtlichen Anspruch.
23a) Ueber die Widerruflichkeit von Staats- u. Kreisfondszuschüssen
an Schulen vergl. das (im Wesentlichen von mir concipirte) Gutachten in den
Verhandlungen des oberbayerischen Landrathes 1890 S. 250 u. 253 ff.