Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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 § 4. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Erhebung der nach § 4 des Gesetzes, 
betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1904 
(Reichs-Gesetzbl. S. 171), vorläufig gestundeten Matrikularbeiträge auch für das 
Rechnungsjahr 1905 auszusetzen, bis der zur Deckung des Bedarfs nach den 
wirklichen Ergebnissen des Reichshaushalts für die Rechnungsjahre 1904 und 1905 
erforderliche Betrag festgestellt ist. 
Insoweit die von den Bundesstaaten aufzubringenden Matrikularbeiträge 
für das Rechnungsjahr 1905 den Betrag von 213 250 000 Mark übersteigen, 
wird der Reichskanzler ermächtigt, deren Erhebung vorerst für dieses Rechnungs- 
jahr auszusetzen, bis der zur Deckung des Bedarfs für dasselbe nach den wirklichen 
Ergebnissen des Reichshaushalts erforderliche Betrag festgestellt ist. 
§ 5. 
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
 Reichsbankdirektorium für das Rechnungsjahr 1905 wird auf 169 500 Mark 
festgestellt. 
§  6. 
Diejenigen Stellen des Landheeres, der Marine und des Reichsmilitär- 
gerichts, welche unter A 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend den Servistarif 
und die Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904 Reichs-Gesetzbl. S. 272) 
festgestellten Servistarifs fallen, sind aus der dritten Anlage ersichtlich. 
§ 7. 
Von dem nach China entsandten Ostasiatischen Expeditionskorps verbleibt 
ein aus Militärpersonen des Friedens- und des Beurlaubtenstandes der einzelnen 
Heereskontingente bestehender Teil, die Ostasiatische Besatzungsbrigade, zur vor- 
übergehenden Besetzung chinesischen Gebiets in Ostasien, ist aber, sobald sie ihre 
Aufgabe erfüllt haben wird, aufzulösen. Die Verwaltung wird durch den 
Bundesstaat Preußen geführt. 
Die nach Deutschland zurückkehrenden Offiziere, Unteroffiziere, Kapitulanten, 
Mannschaften und Beamten des Expeditionskorps werden, soweit sie nicht sofort 
in offene etatsmäßige Stellungen einrücken können, zunächst überetatsmäßig ver- 
pflegt und rücken beim Freiwerden etatsmäßiger Stellen in solche ein. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Gibraltar, den 1. April 1905. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
 
	        
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