VIII
stützen, seine Mitglieder werden vom Bundesrate gewäbhlt.
Nach der für den Reichs-Gesundheitsrat vom Reichskanzler
mit Zustimmung des Bundesrats erlassenen Geschäftsordnung
ist eine Reihe von Ausschüssen eingerichtet worden, unter denen
die im Ausschuß für Heilmittel — einschließlich des Verkehrs
mit Giften — gebildeten beiden Unterausschüsse, der medizinische
und der pharmazeutische Unterausschuß für das
Arzneibuch, nunmehr die Aufgaben der ehemaligen Pharmakopöe-Kommission
zu erfüllen haben.
Als Mitglieder gehören den genannten beiden Unterausschüssen
für das Arzneibuch 26 Sachverständige an, und
zwar Vertreter der klinischen und praktischen Medizin, der
Pharmakologie, der angewandten Chemie, der Pharmazie, der,
Pharmakognosie und der Bakteriologie sowie Medizinal-Referenten
der größeren Bundesstaaten. Zu den Beratungen
des Reichs-Gesundheitsrats können gemäß seiner Geschaftsordnung
im Bedarfsfalle Mitglieder des Gesundheitsamts und
andere auf Sondergebieten erfahrene Sachverständige zugezogen
werden. Zum Vorsitzenden ist der Präsident des Kaiserlichen
Gesundheitsamts ernannt; er leitet zugleich die Ausschuß
verhandlungen.
Schon von dem Zeitpunkt an, zu dem die vierte
Ausgabe des Arzneibuchs in Kraft getreten ist, sind
im Gesundheitsamte die in Fachzeitschriften und sonstigen
Veröffentlichungen erschienenen Außerungen und Vorschlage
zum Arzneibuch als Material für die nächste Ausgabe