Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

9.  Perubalsam,

10.  Acetylsalicylsäure,
11.  Aspirin,

12.  Pyramidon

ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  jede  Anderung  der  meldepflichtigen  Vorratsmengen  und  ihre  Verwendung
  ersichtlich  sein  muß.  Soweit  der  Meldepflichtige  bereits  ein  derartiges  Lagerbuch  führt,
braucht  er  kein  besonderes.  Lagerbuch  einzurichten.

Beauftragten  Beamten  der  Polizei  oder  Militärbehörden  ist  jederzeit  die  Prüfung  des
Lagerbuches  sowie  die  Besichtigung  der  Räume  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige  Gegenstände
sich  befinden  oder  zu  vermuten  sind.  ·

§  7.
Aragen  und  Anträge.
Alle  Anfragen  und  Anträge,  welche  diese  Bekanntmachung  betreffen,  sind  an  die
Medizinalabteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
Leipziger  Platz  17
zu  richten.  Sie  müssen  auf  dem  Briefumschlag  sowie  am  Kopfe  des  Briefes  den  Vermerk  tragen:
„Betrifft  Drogenmeldung.“

88.
Inkrafttreten.

Diese  Bekanntmachung  tritt  am  15.  März  1917  in  Kraft.

Mit  ihrem  Inkrafttreten  wird  die  Bekanntmachung  Bst.  I.  308/12.  15.  K.  R.  A.,  betreffend
Bestandserhebung  und  Lagerbuchführung  von  Drogen  und  Erzeugnissen  aus  Drogen,  vom  20.  Januar
1916  aufgehoben.

Stettin,  den  15.  März  1917.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Bietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürasster-Regiments  „Königin“.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H  Siettin.