9. Perubalsam,
10. Acetylsalicylsäure,
11. Aspirin,
12. Pyramidon
ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung der meldepflichtigen Vorratsmengen und ihre Verwendung
ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt,
braucht er kein besonderes. Lagerbuch einzurichten.
Beauftragten Beamten der Polizei oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des
Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände
sich befinden oder zu vermuten sind. ·
§ 7.
Aragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an die
Medizinalabteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
Leipziger Platz 17
zu richten. Sie müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes den Vermerk tragen:
„Betrifft Drogenmeldung.“
88.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 15. März 1917 in Kraft.
Mit ihrem Inkrafttreten wird die Bekanntmachung Bst. I. 308/12. 15. K. R. A., betreffend
Bestandserhebung und Lagerbuchführung von Drogen und Erzeugnissen aus Drogen, vom 20. Januar
1916 aufgehoben.
Stettin, den 15. März 1917.
Der stellvertretende Kommandierende General des II. Armeekorps.
Frhr. v. Bietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürasster-Regiments „Königin“.
Schriftleitung im Bureau der Königlichen Regierung. Druck von F. Hessenland G. m. b. H Siettin.