Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Censur  vorzulegenden  Schriften  einzelnen  Mitgliedern  dieses  Collegiums  und  blos  mit  Privat-Schreiben
  an  diese  begleitet  zugesandt  worden.  Da  dieses  mit  der  Ordnung  des  Geschäftsgangs
  und  den  bestehenden  Vorschristen,  in  Berreff  der  Eingaben  bei  Königl.  Cellegien
  unvereinbar  ist:  so  wird  anmit  vererdnet,  daß  alle  dergleichen  Schriften  unmirtelbar  bei
dem  Königl  Censur-Colegium  und  mittelst  eines  an  dieses  gerichteten  (demnach  mit  dem  geordneten
  Stempel  versehenen)  Erhibiti  übergeben  werden  sollen.
Uebrigens  sell  die  Eingabe  der  zu  censtrenden  Schriften  in  der  Regel  immer  durch  den
Drucker  oder  Verleger  geschehen,  und  von  den  Schriftstellern  selbst  bönnen  ihre  Manuscripte
nur  in  dem  Fall  zu  Verfügung  der  Censur  übergeben  werden,  wenn  sie  entweder  solche  auf
eigene  Kosten  druken  lassen  wollen,  oder  sie  sich  ausweisen  können,  daß  sie  bereits  mit  einem
Verleger  übereingekommen  seien,  der  Druk  also,  im  Fall  der  Genehmigung  der  Censur-Behörde
  zuverläßig  erfolgen  werde.  Decr.  im  Kön.  Censur-Collegium,  den  4.  Jul.  18038.

Straf=  Erkenntnisse  des  Könkgl.  Ober,  Jusiiz-Collegil  I.  Senats  in  Eßlingen.

Den  34.  Mai  wurde  Barbara  Geigerin  von  Besigheim  wegen  wiederholten  Diebstals
Zu  einer  sechemonatlichen  Zuchthausstrafe  in  Ludwigsburg  verurtheilt.

·  Des  20.  Mai  wurde  die  bei  dem  Königl  Oberant  Ehingen  wegen  begangenen  Diebstals
  in  Verhaft  und  Inquisttion  gekommene  Maria  Mairrin  von  da,  zu  einer  zwölfmonatlichen
  Zuchthausstrafe  in  Ludwigsburg  verurtheitt.

Den  Zo.  Mai  wurde  der  bei  dem  Königl.  Oberamt  Waiblingen  wegen  wiederholter
Diebstäle  in  Verhaft  und  Inquisition  gekommene  Jacob  Fischer  von  Hochdorf  zu  einer  einjährigen
  Festungsarbeit  verurtheilt.

Den  4.  Jun.  wurde  Anton  Rettenmaier  von  Roßnagel  wegen  verübter  Blutschande
mit  seiner  Tochter  Catharina  zu  einer  lebenslänglichen,  und  leztere  zu  einer  viersährigen
Zuchthausstrafe  mit  dem  Anhang  condemnirt,  daß  die  Tochter  nach  erstandener  Strafzeit  in
einem  Arbeitshaus  untergebracht,  und  aus  der  öffemlichen  Verbindung  mit  der  menschlichen
Scsellschaft  gesezt  werden  soll.

Den  "s  Jun,.  wurde  Johanna  Ortlieb  von  Stuttgart,  wegen  verübten  Diebstals  neben
dem  Ersaz  aller  Kosten  zu  zweijähriger  Zuchthausstrafe  condemnirt,  und  zugleich  verord:  #,
daß  dieselbe  nachher  auf  unbestimmte  Zeit  in  ein  Zwangs-Arbeits,  Institut  gebracht  werden
solle.

Umer  ebendemselben  wurde  die  Anna  Catharina  Ege  von  Dettingen  wegen  verübten
Diebstals  und  mit  Einrechnung  ihrer  ersten  unehlichen  Schwangerschaft  zu  sechsmonatlicher
„Zuchthausstrafe,  so  wie  zum  Ersaz  aller  Inquisitionskosten  condemnirt.

 

Se.  Königl.  Maj.  haben  vermög  allerhöchster  Resolution  vom  20.  Jun.  dem  Pfarrer
  M.  Daubenhauer  in  Geochsen,  Reustadrr  Diecese,  die  allerunterthänuigst  nachgesuchte
  Entlassung  von  seinem  Amte,  und

vermäge  allerhöchster  Resolution  vom  23.  Jun.  dem  von  den  Fürsten  von  Hohenlohe=Kirchberg=
  Langenburg  und  Oehringen  zu  der  Caplanei  und  dem  damit  verbundenen  Präceptorate
  in  Weikersheim  nominirten  Candidaten  Friedrich  Ernst  Diezel  von  Enßlingen  die
llerhöchste  Confirmation  allergnädigst  ertheilt.