Erläuterungen
9., beweisen, daß er (G das „Eigentum“ der dem Kläger A abhanden
ommenen Sache nach dem Be itzverluste des A erworben habe, z. B.
durch Kauf in öffentlicher Versteigerung (§ 935 Abs. 2), Ersitzung (88 937 ff.)
usw. wie Note 2 Abf. 1.
ö1) § 868. Der Vermieter, Ver pächter usw. gelten also auf Grund
dieser Vermutung als „Eigentümer“.
gleichviel,
u Be-8
1007 32) Zu § 1007 betreffend die Klage aus dem früheren Besitze (
ob Eigenbe t4“ 8 872 oder nicht, ob „unmittelbarer" oder „mittelbarer
sitz) ogl. Anhang 2 zu § 854 unter III und IV, ferner Note 1 und 2 zu § 985
und über „guten Glauben“ § 932 Abs. 2 und Anhang 13 und 17 zu
*— Die Klage aus § 1007 verjährt in 30 Jahren. — Näheres über die
lage aus § 1007 vgl. Anhang 52 zu 8 1007.
5S) „Dem früher Beraubten weicht der später Beraubte“ (C).
54) vgl. Note 1 unter a.
*1008 1) vgl. E. 173, 181, 182 (lÜbergangsvorschriften).
2 ispiele: 88 947, 963, 984. — „Miteigentum“ ist — Eigentum nach
Bruchteilen; z. B. ein Grundstück gehört A, B und C zu je ½; jedem der drei
steht Alleineigentum an ½ des ganzen Grundstücks zu (Miteigentum zu
deellen Teilen), jeder der drei kann über sein Drittel frei verfügen (es veräußern
oder belasten) vgl. § 747, jeder Gläubiger der drei kann die
Zwangsvollstreckung in das Drittel betreiben. vgl. auch 88 1066, 1258. Gegensatz
ist Gesamtgut, z. B. bei der „Gesellschaft“ 88 705 ff., insbesondere § 719,
bei der ehelichen „Güter MN u f inebesondere 8 1472, beb einer
„Mehrheit von Erben“ §8 2032 ff., insbesondere § 2033. überhaupt vgl. Note 1
u § 705 unter C, Note 19 zu § 719, Note 3 zu § 741,
2032, 2033. ,
3) Abgesehen hiervon ist das Verhältnis der (Witeigentümer unter einander“
nach 88 741 ff. („Gemeinschaft“) zu beurteilen; vgl. namentlich § 742
und Note. über Miteigentum an Gebäuden E. 131.
8 1009 4) Im Beispiele der Note 2 kann Miteigentümer A auf seinem Drittel
am Grundstücke für den Miteigentümer B eine Darlehens-Hypothek eintragen
assen.
oten 2 und 3 zu
1010 5) „Sondernachfolger“. vgl. Note 10 zu § 746 und Note 1 zu 3298.
* 1011 o 8 1004, 1005. Wegen des Ansruche auf „Herausgabe“ 985 ff.
5 1012 1) vgl. E. 181, 182, 184, 189, 196 (Übergangsvorschriften). — Unter dem
Namen Erbbaurecht hat das BE#. eine von den früheren Rechten wenig entwickelte
Rechtseinrichtung (Superficies, Bau= und Kellerrecht, Platzrecht) geregelt.
Im Zusammenhange mit den auf die Besserung der Wohnungsverhälti|5
gerichteten Bestrebungen wird dem „Erbbaurecht“ erhebliche praktische
Bedeutung beigemessen, weil es die geeignete Rechtsform bildet, um Grundstücke
des Staates und anderer öffentlicher Verbände der Bebauung durch Private,
insbesondere durch gemeinnützige Bauvereine, Gugänglich zu machen, ohne
ie der privaten Bodenspekulation zu überlassen. Ein bekanntes Beispiel aus
em früheren Recht ist das frühere Krollsche Etablissement im Tiergarten in
Berlin, das gegenwärtig dem „König von Preußen“, als Erbbauberechtigten,
gehört, während Eigentümer des Grund und Bodens der „preußische Fiskus“
ist. vgl. übrigens §§ 93—95 und Noten dazu.
2) Es finden die 873 ff. Anwendung. Im übrigen wird dieses, ein
fremdes Grundstück belastende „Erbbaurecht“ so behandelt, als ob es selbst ein
„selbständiges“ Grundstück wäre. (vgl. § 1017 und Note dazu.)
3) Häuser, Denkmäler, Brücken, Eisenbahnanlagen, Kellereien usw. Dagepen
kann für die Anlage von „ anzungen“ uß fremdem Boden, z. B.
stanlagen, nicht ein „Erbbaurecht“, sondern nur ein (persönliches) Pachtrecht
oder ein (licher) Rießbrauch bestellt werden, vgl. jedoch § 1013.
o
5 1013 z. B. als Hofraum, Hausgarten.
9 1014 s vut E. 131, 182. ·
8 1015 6) Es wird also die Form der Auflassung zur „Begründung“ des Erbbaurechts
gefordert, vgl. Note 2 und 88 1017, 925.
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