Anlage 3. 227
als der Ortspolizei-Behörde erlassen, so sind die nicht beizutreibenden Auslagen als Verwaltungskosten
jener Behörde zu tragen. 6
§ 27. Der Betrag der Auslagen, so wie die Einziehung oder Erstattung ist in der
Strafliste zu vermerken. Hinsichtlich der Verausgabung und der Berechnung solcher Auslagen
gilt dasselbe, was von anderen Auslagen der Polizei-Verwaltung gilt.
8 28. Gegen active Militairpersonen, d. h. gegen alle nicht zum Beurlaubtenstande
gehörende Personen des Soldatenstandes, darf die vorläufige Straffestsetzung nur dann
erfolgen, wenn die Uebertretung im Gesetz blos mit Geldstrafe oder Confiscation bedroht ist.
Ist dagegen die Uebertretung im Gesetz mit Geld= oder Gefängnißstrafe, oder nur
mit Gefängnißstrafe bedroht, oder trifft mit der Uebertretung ein Vergehen oder Verbrechen
zusammen, so ist die Bestrafung bei dem betreffenden Militair-Gericht in Antrag zu bringen.
Wird die gegen eine active Militairperson eine Geldstrafe festsetzende, oder eine Confiscation
verhängende Verfügung vollstreckbar, so ist die Vollstreckung bei den betreffenden
Militairgerichten zu beantragen und in dem Reguisitionschreiben stets zu bemerken, wohin
die Geldstrafe oder die confiscirte Sache abgeliefert werden soll. Kann in einem solchen
Falle die Geldstrafe nicht erlegt werden, so wird dieselbe von dem Militairgerichte in
eine verhältnißmäßige militairische Freiheitsstrafe umgewandelt und nach Vollstreckung dieser
Strafe die requirirende Behörde hiervon benachrichtigt.
§ 29. Die Landräthe haben, so oft sich dazu Gelegenheit findet, die Handhabung
der Befugniß der vorläufigen Straffestsetzung zu prüfen, die etwa erforderliche Belehrung
und Remedur eintreten zu lassen und, daß dies geschehen, in der Strafliste zu vermerken.
§ 30. Die hierin vorgeschriebenen Formulare sind mit dem gegenwärtigen Reglement,
welches nebst dem 9es vom 14. Mai d. J. der Strafliste vorzudrucken ist, von
den Landrathsämtern gegen Erstattung der Druckkosten zu beziehen. " «
Berlin, den 30 September 1852.
Der Justiz-Minister. Der Minister des Innern.
Simons. v. Westphalen.
Anlage 3.
Instruktion zur Ausführung der §§ 38 und 39 des Strafgesetzbuches die
Stellung unter Polizei-Aufsicht betreffend, vom 12. April 1871.
§ 2. Die Stellung unter Polizeiaufsicht soll nur stattfinden, wenn begründete
Besorgniß besteht, daß der Verurtheilte die wieder erlangte Freiheit in gemeingefährlicher
Weise mißbrauchen werde. *
Neben dem der Verurtheilung zu Grunde liegenden Verbrechen und dem sonstigen
bisherigen Verhalten des Verurtheilten ist dessen Führung während der Hirasverküßung
in Betracht zu ziehen und auf die Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, in welche derselbe na
der Haftentlassung eintritt. · " Z
Verurtheilte, welche nach stattgefundener vorläufiger Haftentlassung, ich bis zum
Ablaufe der in dem Erkenntnisse festgesetzten Strafzeit ordnungsmäßig geführt haben, sind
der Polizei-Aufsicht in der Regel nicht zu unterwerfen. -mb’2.P
Ebenso sollen von derselben andere Verurtheilte, welche sich während der Strafverbüßung
gut geführt haben und deren Unterkommen in der Freiheit ein gesichertes ist, in
der Regel berreit bleiben. 1 .
§ 3. Die Stellung unter Polizei-Aufsicht wird von derjenigen Landespolizeibehörde
(Regierung) angeordnet, zu deren Bezirke der Ort gehört, nach welchem der Verurtheilte
aus der Stra#rhaft entlassen wird (Entlassungsort), oder an welchem derselbe später
Aufenthalt nimmt. « «»·
In Ansehung von Ansländern (S 8), welche einen festen Wohnsitz innerhalb des
Preußischen Staatsgebietes bisher nicht gehabt haben, steht die Anordnung der Maßregel
der Landespolizeibehörde des Bezirkes zu, in welchem die Freiheitsstrafe verbüßt ist.
Die Stellung unter Polizei-Aufsicht kann nur bis zum Ablaufe von fünf Jahren,
von dem Tage der Beendigung der Freiheitsstrafe gerechnet, angeordnet oder aufrecht erhalten
werden. "- **1 4
Bei vorläufig zur Entlassung gekommenen Verurtheilten wird die Freiheitsstrafe erst
mit dem Tage als beendigt angesehen, an welchem die in dem Erkenntniße festgesetzte
Strafzcit abgelaufen ist. « »
8 4. Behufs Vorbereitung der Beschlußnahme über die nach § 3 dieser Instruktion
zu treffende Anordnung hat der Gefängnißvorstand 14 Tage vor der Entlassung eines Ver-