Full text : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Anlage  3.  227

als  der  Ortspolizei-Behörde  erlassen,  so  sind  die  nicht  beizutreibenden  Auslagen  als  Verwaltungskosten
  jener  Behörde  zu  tragen.  6

§  27.  Der  Betrag  der  Auslagen,  so  wie  die  Einziehung  oder  Erstattung  ist  in  der
Strafliste  zu  vermerken.  Hinsichtlich  der  Verausgabung  und  der  Berechnung  solcher  Auslagen
  gilt  dasselbe,  was  von  anderen  Auslagen  der  Polizei-Verwaltung  gilt.

8  28.  Gegen  active  Militairpersonen,  d.  h.  gegen  alle  nicht  zum  Beurlaubtenstande
gehörende  Personen  des  Soldatenstandes,  darf  die  vorläufige  Straffestsetzung  nur  dann
erfolgen,  wenn  die  Uebertretung  im  Gesetz  blos  mit  Geldstrafe  oder  Confiscation  bedroht  ist.

Ist  dagegen  die  Uebertretung  im  Gesetz  mit  Geld=  oder  Gefängnißstrafe,  oder  nur
mit  Gefängnißstrafe  bedroht,  oder  trifft  mit  der  Uebertretung  ein  Vergehen  oder  Verbrechen
zusammen,  so  ist  die  Bestrafung  bei  dem  betreffenden  Militair-Gericht  in  Antrag  zu  bringen.

Wird  die  gegen  eine  active  Militairperson  eine  Geldstrafe  festsetzende,  oder  eine  Confiscation
  verhängende  Verfügung  vollstreckbar,  so  ist  die  Vollstreckung  bei  den  betreffenden
Militairgerichten  zu  beantragen  und  in  dem  Reguisitionschreiben  stets  zu  bemerken,  wohin
die  Geldstrafe  oder  die  confiscirte  Sache  abgeliefert  werden  soll.  Kann  in  einem  solchen
Falle  die  Geldstrafe  nicht  erlegt  werden,  so  wird  dieselbe  von  dem  Militairgerichte  in
eine  verhältnißmäßige  militairische  Freiheitsstrafe  umgewandelt  und  nach  Vollstreckung  dieser
  Strafe  die  requirirende  Behörde  hiervon  benachrichtigt.

§  29.  Die  Landräthe  haben,  so  oft  sich  dazu  Gelegenheit  findet,  die  Handhabung
der  Befugniß  der  vorläufigen  Straffestsetzung  zu  prüfen,  die  etwa  erforderliche  Belehrung
und  Remedur  eintreten  zu  lassen  und,  daß  dies  geschehen,  in  der  Strafliste  zu  vermerken.

§  30.  Die  hierin  vorgeschriebenen  Formulare  sind  mit  dem  gegenwärtigen  Reglement,
  welches  nebst  dem  9es  vom  14.  Mai  d.  J.  der  Strafliste  vorzudrucken  ist,  von
den  Landrathsämtern  gegen  Erstattung  der  Druckkosten  zu  beziehen.  "  «

Berlin,  den  30  September  1852.

Der  Justiz-Minister.  Der  Minister  des  Innern.
Simons.  v.  Westphalen.

Anlage  3.

Instruktion  zur  Ausführung  der  §§  38  und  39  des  Strafgesetzbuches  die
Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  betreffend,  vom  12.  April  1871.

§  2.  Die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  soll  nur  stattfinden,  wenn  begründete
Besorgniß  besteht,  daß  der  Verurtheilte  die  wieder  erlangte  Freiheit  in  gemeingefährlicher
Weise  mißbrauchen  werde.  *

Neben  dem  der  Verurtheilung  zu  Grunde  liegenden  Verbrechen  und  dem  sonstigen
bisherigen  Verhalten  des  Verurtheilten  ist  dessen  Führung  während  der  Hirasverküßung
in  Betracht  zu  ziehen  und  auf  die  Verhältnisse  Rücksicht  zu  nehmen,  in  welche  derselbe  na
der  Haftentlassung  eintritt.  ·  "  Z

Verurtheilte,  welche  nach  stattgefundener  vorläufiger  Haftentlassung,  ich  bis  zum
Ablaufe  der  in  dem  Erkenntnisse  festgesetzten  Strafzeit  ordnungsmäßig  geführt  haben,  sind
der  Polizei-Aufsicht  in  der  Regel  nicht  zu  unterwerfen.  -mb’2.P

Ebenso  sollen  von  derselben  andere  Verurtheilte,  welche  sich  während  der  Strafverbüßung
  gut  geführt  haben  und  deren  Unterkommen  in  der  Freiheit  ein  gesichertes  ist,  in
der  Regel  berreit  bleiben.  1  .

§  3.  Die  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  wird  von  derjenigen  Landespolizeibehörde
(Regierung)  angeordnet,  zu  deren  Bezirke  der  Ort  gehört,  nach  welchem  der  Verurtheilte
aus  der  Stra#rhaft  entlassen  wird  (Entlassungsort),  oder  an  welchem  derselbe  später
Aufenthalt  nimmt.  «  «»·

In  Ansehung  von  Ansländern  (S  8),  welche  einen  festen  Wohnsitz  innerhalb  des
Preußischen  Staatsgebietes  bisher  nicht  gehabt  haben,  steht  die  Anordnung  der  Maßregel
der  Landespolizeibehörde  des  Bezirkes  zu,  in  welchem  die  Freiheitsstrafe  verbüßt  ist.

Die  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  kann  nur  bis  zum  Ablaufe  von  fünf  Jahren,
von  dem  Tage  der  Beendigung  der  Freiheitsstrafe  gerechnet,  angeordnet  oder  aufrecht  erhalten
  werden.  "-  **1  4

Bei  vorläufig  zur  Entlassung  gekommenen  Verurtheilten  wird  die  Freiheitsstrafe  erst
mit  dem  Tage  als  beendigt  angesehen,  an  welchem  die  in  dem  Erkenntniße  festgesetzte
Strafzcit  abgelaufen  ist.  «  »

8  4.  Behufs  Vorbereitung  der  Beschlußnahme  über  die  nach  §  3  dieser  Instruktion
zu  treffende  Anordnung  hat  der  Gefängnißvorstand  14  Tage  vor  der  Entlassung  eines  Ver-