Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Der  gegenwaͤrtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  20.  Maͤrz  1854.
«  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

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(Nr.  3980.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  März  1854.,  betressend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chaussee  von
Falkenberg  über  Tillowitz  und  Friedland  bis  an  die  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Jülz  durch  den  Kreis  Falkenberg.

N#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Chaussee  von  Falkenberg  über  Tillowitz  und  Friedland  bis  an  die  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Zülz  durch  den  Kreis  Falkenberg,  im  Regierungsbezirk
Oppeln,  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht
zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe
  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straße
zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise
gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Umterhaltung  der  Straße
das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für
die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der
in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen
  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur
Anwendung  kommen.

Der  gegemwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  20.  März  1854.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  den
Finanzminister.

 

(Nr.  3981.)