Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

269

8.  Angabe  über  die  Gelder,  Werthpapiere,  sonstigen  Werthsachen  und  Urkunden,
welche  aus  Anlaß  des  Auftrags
a.  in  Empfang  genommen,
b.  zurückgegeben  worden  sind,
unter  Bezeichnung  der  einzelnen  Gegenstände,  des  Datums  der  Empfangnahme
und  der  Rückgabe  sowie  der  Person  des  Uebergebenden  und  des  Rückempfängers.

9.  Bemerkungen.

Die  Spalten  1—4  sind  spätestens  am  Tag  nach  dem  Empfang  des  Auftrags,  die
Spalten  5  und  6  spätestens  am  Tag  nach  der  vollständigen  Erledigung  des  Auftrags,
die  Spalten  7  und  8  spätestens  am  Tag  nach  dem  Empfang  oder  der  Rückgabe  auszufüllen.


In  Spalte  9  ist  auf  die  über  die  Erledigung  des  Auftrags  etwa  geführten  Akten
und  besonderen  Bücher  (vergl.  §.  3)  unter  Angabe  des  Aktenhefts  oder  der  Buchseite
hinzuweisen.

S.  3.

Sofern  zum  Zweck  der  Erledigung  der  einzelnen  Aufträge  besondere  Akten  geführt
oder  die  aus  Anlaß  der  Aufträge  vorgenommenen  Geschäftshandlungen  außer  in  dem
Geschäftsbuch  (§§.  1  und  2)  noch  in  besonderen  Büchern  (z.  B.  Hauptbuch,  Kassenbuch,
Kopirbuch)  verzeichnet  werden,  ist  in  diese  Akten  und  Bücher  eine  Verweisung  auf  die
dem  Auftrag  im  Geschäftsbuch  gegebene  Ordnungsnummer  aufzunehmen.

Die  einlaufenden  Geschäftsbriefe,  die  von  den  auslaufenden  Geschäftsbriefen  zurückbehaltenen
  Ur=  und  Abschriften,  Quittungen,  Postscheine  und  sonstige  Schriftstücke,  die
sich  auf  die  Erledigung  der  übernommenen  Aufträge  beziehen,  sind,  soweit  sie  nicht  dem
Auftraggeber  ausgefolgt  werden,  aktenmäßig  gesammelt  und  überschrieben  mindestens
fünf  Jahre  von  dem  vollständigen  Abschluß  des  Geschäftsauftrags  an  aufzubewahren.

Die  gleiche  Aufbewahrungspflicht  gilt  hinsichtlich  der  neben  dem  Geschäftsbuch
geführten  besonderen  Bücher.

.  4.

Gelder,  Werthpapiere,  sonstige  Werthsachen  sowie  Urkunden  und  andere  wichtige
Schriftstücke,  welche  von  den  Rechtsagenten  aus  Anlaß  des  erhaltenen  Auftrags  in

Empfang  genommen  werden,  müssen,  sofern  nicht  die  sofortige  Wiederhinausgabe  zu
3