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X. Die Ziffer 4 der Bestimmungen zu Artikel 16 und 18 des
bestehenden Vertrags erhält folgenden Wortlaut:
Für die Zollabfertigung im gegenseitigen Eisenbahnverkehr und für die
Anwendung des Schiffsverschlusses gelten die hierüber besonders vereinbarten Be-
stimmungen.
XI. In die Bestimmungen zu Artikel 19 des bestehenden Ver-
trags wird folgende neue Ziffer 1 eingeschoben:
„1. Bei Bemessung von Abgaben aller Art von Handel und Gewerbe
wird die Provenienz der in diesen Betrieben vorkommenden Waren an sich nicht
eine ungünstigere Bemessung dieser Abgaben zur Folge haben.“
Die bisherige Ziffer 1 erhält die Bezeichnung 1a.
XII. Den Bestimmungen zu Artikel 19 des bestehenden Ver-
trags tritt folgende neue Ziffer hinzu:
3. Unter Frachtfuhrgewerbe im Sinne des vierten Absatzes des Artikels 19
ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern und Personen auf Landwegen,
mit Ausschluß der Eisenbahnen, zu verstehen. Unter „Gewerbesteuer"“ soll jede
steuerliche Belastung des Gewerbebetriebes, einschließlich der Besteuerung des Ein-
kommens aus demselben, verstanden werden, gleichoiel ob die Steuer für Rechnung
des Staates oder der Kommunen usw. erhoben wird.
Soweit der Gewerbetreibende Transporte zwischen einzelnen, innerhalb der
Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles gelegenen Orten vermittelt, unter-
liegt er der Besteuerung nach den Landesgesetzen unter Berücksichtigung der
bestehenden Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. enn der
Gewerbetreibende in den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles neben dem
Frachtfuhr= oder dem Schiffahrtsgewerbe ein selbständiges, nicht unmittelbar
durch die Ausübung dieser Gewerbe bedingtes Nebengewerbe betreibt oder Grund-
eigentum besitzt, unterliegt er hierfür ebenfalls der Besteuerung nach den Landes-
gesetzen ohne Einschränkung.
Beim Schiffahrtsgewerbe ist der Betrieb eines selbständigen Nebengewerbes
nicht darin zu finden, daß der Gewerbetreibende auf den in den Gebieten des anderen
Teiles belegenen Stationen die aus seinem Heimatlande mit seinen Transport-
mitteln ankommenden Güter an die am Orte selbst befindlichen Empfänger un-
mittelbar oder an die außerhalb befindlichen Empfänger durch Vermittlung der
Eisenbahnen usw. weiterbefördert, und umgekehrt, daß er die zur Beförderung
mit seinen Transportmitteln bestimmten Güter am Orte selbst in Empfang
nehmen und zur Verladung auf seine Transportmittel bringen läßt) ebensowenig
kann ein solcher Betrieb schon darin gefunden werden, daß der Gewerbetreibende
mit einem in den Gebieten des anderen Teiles ansässigen selbständigen Spediteur
eine dauernde Geschäftsverbindung unterhält.