Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Steppenvieh  (Podolisches,  Ungarisches,  Gallizisches  Vieh)  darf  bei  Vermeidung  der  im
&  3  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  1  6ten  Januar  1860  angedrohten  Strafen  auch
fernerhin  nicht  eingebracht  werden,  außer  in  dem  Falle,  daß  dasselbe  wenigstens  seit  bereits
zwei  Monaten  in  Böhmen  oder  Mähren  gestanden  hat  und  hierüber,  sowie  über  den  seuchenfreien
  Zustand  des  Viehes,  obrigkeitliche,  von  der  Kreisbehörde  attestirte  Zeugnisse  beigebracht
werden.

Dresden,  am  15ten  März  1862.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.  Schmiedel.

23)  Verordnung,

die  Errichtung  der  Lotteriedarlehnscasse  und  die  derselben  zu  ertheilenden
Rechtsvergünstigungen  betreffend;

vom  25sten  Februar  1862.

Wa,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
20.  20.  20c.

haben  genehmigt,  daß  die  bei  der  Landeslotteriecasse  zeitweilig  verfügbar  werdenden  Cassenbestände

  gegen  unterpfändliche  Einsetzung  von  sicheren  Staats=  und  öffentlichen  Werthpapieren

von  der  Lotteriedirection  zinsbar  ausgeliehen  werden,  zugleich  aber,  um  die  bei  letzterer  zu  dem

Ende  eingerichtete

 

Lotteriedarlehnscasse

vor  möglichen  Gefährdungen  sicher  zu  stellen,  beschlossen,  derselben  die  in  nachstehenden  Bestimmungen
  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  verleihen.

&  1.  Der  Empfänger  eines  Darlehns  erhält  von  der  Verwaltung  der  Lotteriedarlehnscasse
  einen  auf  seinen  Namen  lautenden  Pfandschein,  in  welchem  das  Pfand  genau  zu  bezeichnen
  und  die  Zeit  anzugeben  ist,  auf  welche  das  Darlehn  gewährt  worden  ist.  Derjenige,  welcher

  diesen  Pfandschein  vorweist  und  das  Darlehn  sammt  Zinsen  berichtigt,  wird  als  legitimirt
zum  Zurückempfange  angesehen.

&#  2.  Die  Rückgabe  des  Pfandes  befreit  die  Darlehnscasse  von  allen  und  jeden  aus  dem
Pfandgeschäfte  an  sie  zu  machenden  Ansprüchen.

3.Der  Verlust  eines  Pfandscheins  ist  sofort  der  Lotteriedirection  anzuzeigen,  welche
denselben,  falls  das  Pfand  noch  nicht  abgehoben  ist,  auf  Kosten  des  Eigenthümers  in  der  Leipziger
  Zeitung  öffentlich  bekannt  machen  und  den  etwaigen  Inhaber  auffordern  wird,  sich  binnen
90  Tagen  zu  melden,  während  welcher  Frist  das  Pfand  nicht  ausgeantwortet  werden  darf.