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Steppenvieh (Podolisches, Ungarisches, Gallizisches Vieh) darf bei Vermeidung der im
& 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 1 6ten Januar 1860 angedrohten Strafen auch
fernerhin nicht eingebracht werden, außer in dem Falle, daß dasselbe wenigstens seit bereits
zwei Monaten in Böhmen oder Mähren gestanden hat und hierüber, sowie über den seuchenfreien
Zustand des Viehes, obrigkeitliche, von der Kreisbehörde attestirte Zeugnisse beigebracht
werden.
Dresden, am 15ten März 1862.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Schmiedel.
23) Verordnung,
die Errichtung der Lotteriedarlehnscasse und die derselben zu ertheilenden
Rechtsvergünstigungen betreffend;
vom 25sten Februar 1862.
Wa, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 20. 20c.
haben genehmigt, daß die bei der Landeslotteriecasse zeitweilig verfügbar werdenden Cassenbestände
gegen unterpfändliche Einsetzung von sicheren Staats= und öffentlichen Werthpapieren
von der Lotteriedirection zinsbar ausgeliehen werden, zugleich aber, um die bei letzterer zu dem
Ende eingerichtete
Lotteriedarlehnscasse
vor möglichen Gefährdungen sicher zu stellen, beschlossen, derselben die in nachstehenden Bestimmungen
enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu verleihen.
& 1. Der Empfänger eines Darlehns erhält von der Verwaltung der Lotteriedarlehnscasse
einen auf seinen Namen lautenden Pfandschein, in welchem das Pfand genau zu bezeichnen
und die Zeit anzugeben ist, auf welche das Darlehn gewährt worden ist. Derjenige, welcher
diesen Pfandschein vorweist und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt
zum Zurückempfange angesehen.
&# 2. Die Rückgabe des Pfandes befreit die Darlehnscasse von allen und jeden aus dem
Pfandgeschäfte an sie zu machenden Ansprüchen.
3.Der Verlust eines Pfandscheins ist sofort der Lotteriedirection anzuzeigen, welche
denselben, falls das Pfand noch nicht abgehoben ist, auf Kosten des Eigenthümers in der Leipziger
Zeitung öffentlich bekannt machen und den etwaigen Inhaber auffordern wird, sich binnen
90 Tagen zu melden, während welcher Frist das Pfand nicht ausgeantwortet werden darf.