Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Ueberdieß  gehen  die  Rechte  des  Gemeinderaths  bezüglich  der  Ausweisung  Ortsfremder
auf  den  Beamten  über.

Art.  4.

Der  Beamte  ist  berechtigt,  die  von  dem  Gemeinderathe  in  Polizei=  und  Verwaltungssachen
  gefaßten  Beschlüsse  zu  suspendiren  und  der  Entscheidung  des  Oberamts  zu  unterstellen.


Dem  Oberamt  steht  es  in  solchem  Falle  zu,  über  den  Gegenstand  die  geeignete  gesetzmäßige
  Verfügung  zu  treffen.

Gesuchen  um  Bürgeraufnahme  und  um  Zulassung  der  Verehelichung  kann  nur  mit
Zustlmmung  des  Beamten  entsprochen  werden.  Ertheilt  der  Beamte  die  Zustimmung  nicht,
so  ist  das  Gesuch  als  abgelehnt  zu  betrachten,  und  es  tritt  sofort  auf  Anrufen  des  Betheiligten
  das  Verfahren  des  Oberamts  nach  den  sonst  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  ein.

Art.  5.
Die  Ernennung,  Verpflichtung  und  Entlassung  der  zur  Unterstützung  ver  Polizei  zu
bestellenden  Gemeindediener  erfolgt  nach  Maaßgabe  der  bestehenden  Gesetze,  statt  durch  den
Gemeinderath,  durch  den  aufgestellten  Beamten.

Art.  6.

Die  nach  den  bestehenden  Verordnungen  den  weltlichen  Mitgliedern  des  Kirchen-Convents
  zustehende  Befugniß,  Geld=  und  Fretheits-Strafen  zu  erkennen,  geht,  unbeschadet  der
sonstigen  Rechte  und  Verrichtungen  des  Kirchen-Convents,  auf  den  Beamten  über.

Art.  7.

Gegen  Bettler,  Landstreicher  und  solche  Personen,  welche  sich  einer  der  in  den  Art.  5
und  6  des  Gesetzes  vom  2.  Mai  1852  bezeichneten  Uebertretungen  schuldig  gemacht  haben,
kann,  wenn  dieselben  einer  unter  Staatsaufsicht  stehenden  Gemeinde  angehören,  in  den  zum
Erkenntnisse  des  Oberamts  erwachsenen  Straffällen,  wofern  die  Uebertretung  in  beharrlicher
Arbeitsscheu  oder  Genußsucht  ihren  Grund  hat,  oder  einen  höberen  Grad  von  Bosheit  oder
Verdorbenheit  kund  gibt,  durch  das  Oberamt  als  Surrogat  für  verwirkte  Freiheitsstrafe  in
deren  ganzem  Umfange  oder  auch  nur  in  Beziehung  auf  einen  Theil  derselben  auf  körperliche
  Züchtigung  bis  zu  fünfzehn  Streichen  erkannt  werden.