Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

5  _

gemacht  zu  haben,  gebührt  L.  v.  STEIN®).  Dieser  bezeichnet
die  Polizei  als  die  @esammtheit  aller  derjenigen  Thätigkeiten  der
inneren  Verwaltung,  welche  den  Einzelnen  vor  den  Gefahren
schützt,  welche  in  den  ihn  umgebenden  Kräften  liegen,  indem  sie
diese  Kräfte  auf  ihr  natürliches  Mass  zurückführt.  Der  Inhalt
dieser  Polizei-Thätigkeit  ist  ein  wesentlich  verschiedener,  je  nachdem
  die  gefahrdrohenden  Kräfte  natürliche  oder  menschlichpersönliche
  sind.  Den  ersteren  gegenüber  kann  der  Schutz
nur  darin  bestehen,  dass  sie  den  natürlichen  Bewegungen  Einrichtungen
  entgegenstellt,  welche  stark  genug  sind,  jene  zu  hemmen.
  Den  in  den  menschlichen  Kräften  liegenden  Gefahren
gegenüber  kann  der  Schutz  nur  darin  bestehen,  dass  sie  dem  gefahrdrohenden
  Willen  der  Individuen  mit  dem  Staatswillen,  als
dem  Verbote  der  gefährdenden  Handlung,  der  wirklich  gefährdenden
Handlung,  der  wirklich  gefährdenden  That  mit  der  unmittelbaren
Zwwangsgewalt  entgegentritt.

An  STEIN  schliesst  sich  Schutze?)  an,  indem  er  sagt:  „Für
uns  fällt  die  ganze  Eintheilung  in  Sicherheits-  und  Wohlfahrts-Polizei
  hinweg,  weil  uns  die  autoritative  Zwangsgewalt  als
wesentliches  Attribut  der  Polizei  erscheint  und  somit  die  sogenannte
  Wohlfahrts-Polizei  gar  nicht  unter  den  Begriff  der  Polizei
fällt,  sondern  als  Pflege  den  positiven  Theil  der  inneren
Verwaltung  ausmacht,  neben  welcher  die  Verwaltungs-Polizei
des  betreffenden  Zweigs  als  die  negative  Seite  der  Regierungsthätigkeit
  erscheint“.  (Auf  die  m.  D.  nicht  ganz  zutreffenden
Schlussfolgerungen,  welche  der  grosse  Lehrer  des  öffentlichen
Rechts  aus  der  ganz  richtigen  Unterscheidung  der  gesperrt  gedruckten
  Worte  zieht,  werde  ich  im  $  7  zurückkommen.)  LöNıngG®)

*)  Die  Verwaltungsichre  Theil  IV  8.  6,  S.  89  ff.

°)  Das  preussische  Staatsrecht  auf  Grundlage  des  deutschen  Staatsrechts,
I.  Aufl.  Theil  III  (1877)  S.  526.  In  der  II.  Aufl.  Bd.  I  S.  251  sagt  SchuLze,
dass  „die  polizeiliche  Auffassung  immer  nur  den  zwangsweisen  Eingriff  in
die  Privatverhältnisse  im  Auge  habe“.

®)  Lehrbuch  des  deutschen  Verwaltungsrechts  (1884)  S.  259.