38 Militärstrafgerichtsordnung.
zum Beurlaubtenstande, nicht zum aktiven Heere. § 38 lit. A.
Ziff. 3 des RMG. Zum Verfahren wegen Fahnenflucht ist
demnach der Gerichtsherr derjenigen Division zuständig, in
deren Bezirk der Rekrut zur Aushebung gelangte. Beschluß des
RMGer. v. 29. Dez. 1900. C. 1,9; 25. April 1901. C. 1,98.
PG. II, 6.
3) Der Fahnenflüchtige, welcher bereits bei einem Truppenteil
eingestellt war, steht unter der Gerichtsbarkeit desjenigen
Gerichtsherrn, welcher für den Truppenteil zuständig ist, bei
welchem der Fahnenflüchtige seine Dienstzeit zu erfüllen hat.
RMGer. I. 9. Jan. 1902. C. 2, 128.
4) Nach § 36 sind auch die Zweifel darüber zu erledigen,
ob der Gerichtsherr erster oder zweiter Instanz zuständig ist.
RMGer. II. 17. August 1904. C. 7,205. Die gegen diese Entscheidung
von Gerland im Gerichtssaal Bd. LXIX C. 202 ff.
erhobenen Bedenken dahin, daß nach dem Prinzipe der Kommandogewalt
der Gerichtsherr I. Instanz an die Weisungen
des Gerichtsherrn II. Instanz in dieser Hinsicht gebunden sei
— §24 MSGO. —, können nicht als zutreffend erachtet
werden. In einer schwebenden Sache — um eine solche
handelt es sich — darf der Gerichtsherr II. Instanz nur in
den Fällen des § 24 Satz 1 Weisungen erteilen. Hierzu gehören
die Zuständigkeitsfragen nicht. Diese sind im § 36 besonders
geregelt.
Es kann dies in den Fällen des § 433 fraglich werden.
Vgl. das. A. 2.
37. Im Verordnungswege¹) kann, soweit besondere
Verhältnisse es erfordern, die Gerichtsbarkeit der in den
§§ 19, 20, 22 bezeichneten Befehlshaber auf bestimmte
Truppentheile oder Militärverbände eingeschränkt oder
ausgedehnt, sowie auch anderen Befehlshabern Gerichtsbarkeit
verliehen werden.²)
1) Vgl. §7 des GG.
2) Eine Änderung des materiellen Inhalts der Gerichtsbarkeit
ist im Verordnungswege nicht zulässig. KB. S. 31.
AusfBest. G. 1. Den kommandierenden Generalen werden
in gerichtsherrlicher Beziehung gleichgestellt:
der Gouverneur von Berlin,
der Chef der Landgendarmerie,*)
*) Nach ARD v. 17. Nov. 1903 erstreckt sich diese Gerichtsbarkeit
auch auf alle früheren Angehörigen der Landgendarmerie,