Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

38  Militärstrafgerichtsordnung.

zum  Beurlaubtenstande,  nicht  zum  aktiven  Heere.  §  38  lit.  A.
Ziff.  3  des  RMG.  Zum  Verfahren  wegen  Fahnenflucht  ist
demnach  der  Gerichtsherr  derjenigen  Division  zuständig,  in
deren  Bezirk  der  Rekrut  zur  Aushebung  gelangte.  Beschluß  des
RMGer.  v.  29.  Dez.  1900.  C.  1,9;  25.  April  1901.  C.  1,98.
PG.  II,  6.

  3)  Der  Fahnenflüchtige,  welcher  bereits  bei  einem  Truppenteil
  eingestellt  war,  steht  unter  der  Gerichtsbarkeit  desjenigen
Gerichtsherrn,  welcher  für  den  Truppenteil  zuständig  ist,  bei
welchem  der  Fahnenflüchtige  seine  Dienstzeit  zu  erfüllen  hat.
RMGer.  I.  9.  Jan.  1902.  C.  2,  128.

4)  Nach  §  36  sind  auch  die  Zweifel  darüber  zu  erledigen,
ob  der  Gerichtsherr  erster  oder  zweiter  Instanz  zuständig  ist.
RMGer.  II.  17.  August  1904.  C.  7,205.  Die  gegen  diese  Entscheidung
  von  Gerland  im  Gerichtssaal  Bd.  LXIX  C.  202  ff.
erhobenen  Bedenken  dahin,  daß  nach  dem  Prinzipe  der  Kommandogewalt
  der  Gerichtsherr  I.  Instanz  an  die  Weisungen
des  Gerichtsherrn  II.  Instanz  in  dieser  Hinsicht  gebunden  sei
—  §24  MSGO.  —,  können  nicht  als  zutreffend  erachtet
werden.  In  einer  schwebenden  Sache  —  um  eine  solche
handelt  es  sich  —  darf  der  Gerichtsherr  II.  Instanz  nur  in
den  Fällen  des  §  24  Satz  1  Weisungen  erteilen.  Hierzu  gehören
  die  Zuständigkeitsfragen  nicht.  Diese  sind  im  §  36  besonders
  geregelt.

Es  kann  dies  in  den  Fällen  des  §  433  fraglich  werden.
Vgl.  das.  A.  2.

37.  Im  Verordnungswege¹)  kann,  soweit  besondere
Verhältnisse  es  erfordern,  die  Gerichtsbarkeit  der  in  den
§§  19,  20,  22  bezeichneten  Befehlshaber  auf  bestimmte
Truppentheile  oder  Militärverbände  eingeschränkt  oder
ausgedehnt,  sowie  auch  anderen  Befehlshabern  Gerichtsbarkeit
  verliehen  werden.²)

1)  Vgl.  §7  des  GG.

2)  Eine  Änderung  des  materiellen  Inhalts  der  Gerichtsbarkeit
  ist  im  Verordnungswege  nicht  zulässig.  KB.  S.  31.

AusfBest.  G.  1.  Den  kommandierenden  Generalen  werden
in  gerichtsherrlicher  Beziehung  gleichgestellt:

der  Gouverneur  von  Berlin,
der  Chef  der  Landgendarmerie,*)

*)  Nach  ARD  v.  17.  Nov.  1903  erstreckt  sich  diese  Gerichtsbarkeit
  auch  auf  alle  früheren  Angehörigen  der  Landgendarmerie,