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§ 48.
Treffen mit einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Ge-
setzes andere strafbare Handlungen zusammen, oder ist mit der Defraudation zu-
gleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so finden
die Vorschriften des Strafgesetzbuchs (§§ 74 bis 78) Anwendung.
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Ge-
setz, die nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Zuwiderhandlungen
derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Strafe gegen denselben
Täter, sowie gegen mehrere Täter und Teilnehmer zusammen nur in einmaligem
Betrage festgesetzt werden.
§ 49.
Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die
Beobachtung der Anordnungen, die auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes
und der dazu erlassenen Verwaltungsbestimmungen getroffen worden sind, durch
Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen,
auch, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten
der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Aus-
lagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen und mit
dem Vorzugsrechte der letzteren.
§ 50.
I. Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet, was die auf Grund dieses
Gesetzes verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Ver-
walter, Gewerbsgehilfen sowie für diejenigen Hausgenossen, die in der Lage sind,
auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, wenn:
1. diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens
nicht beigetrieben werden können, und zugleich
2. der Nachweis erbracht wird, daß der Brauereitreibende bei Auswahl
und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehilfen oder bei Beauf-
sichtigung dieser oder der eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig,
d. h. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu
Werke gegangen ist.
Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung oder
Beibehaltung eines wegen Brausteuerdefraudation bereits bestraften Verwalters
oder Gewerbsgehilfen, falls nicht die oberste Finanzbehörde die Anstellung oder
Beibehaltung genehmigt hat.
Ist ein Brauereitreibender, der nach den Vorschriften dieses Gesetzes
subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in
der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Brausteuerdefrau-
dation bestraft, so hat er die Vermutung fahrlässtgen Verhaltens so lange gegen
sich, als er nicht nachweist, daß er bei Anstellung und Beaufsichtigung seines
eingangs bezeichneten Hilfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts-
manns angewendet hat.
Reichs- Gesetzbl. 1906. 107
Zusammentreffen
mehrerer Zuwider-
handlungen gegen die
Gesetze.
Zwangsmaßregeln.
Vertretungsverbind--
lichkeit für verwirkte
Geldstrafen.