Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                 — 691 — 
                                                 § 48. 
              Treffen mit einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Ge- 
setzes andere strafbare Handlungen zusammen, oder ist mit der Defraudation zu- 
gleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so finden 
die Vorschriften des Strafgesetzbuchs (§§ 74 bis 78) Anwendung. 
        Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Ge- 
setz, die nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Zuwiderhandlungen 
derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Strafe gegen denselben 
Täter, sowie gegen mehrere Täter und Teilnehmer zusammen nur in einmaligem 
Betrage festgesetzt werden. 
                                                  § 49. 
          Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die 
Beobachtung der Anordnungen, die auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes 
und der dazu erlassenen Verwaltungsbestimmungen getroffen worden sind, durch 
Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, 
auch, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten 
der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Aus- 
lagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen und mit 
dem Vorzugsrechte der letzteren. 
                                                      §  50. 
I. Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet, was die auf Grund dieses 
Gesetzes verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Ver- 
walter, Gewerbsgehilfen sowie für diejenigen Hausgenossen, die in der Lage sind, 
auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, wenn: 
1. diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens 
       nicht beigetrieben werden können, und zugleich 
2. der Nachweis erbracht wird, daß der Brauereitreibende bei Auswahl 
        und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehilfen oder bei Beauf- 
        sichtigung dieser oder der eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, 
        d. h. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu 
         Werke gegangen ist. 
       Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung oder 
Beibehaltung eines wegen Brausteuerdefraudation bereits bestraften Verwalters 
oder Gewerbsgehilfen, falls nicht die oberste Finanzbehörde die Anstellung oder 
Beibehaltung genehmigt hat. 
          Ist ein Brauereitreibender, der nach den Vorschriften dieses Gesetzes 
subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in 
der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Brausteuerdefrau- 
dation bestraft, so hat er die Vermutung fahrlässtgen Verhaltens so lange gegen 
sich, als er nicht nachweist, daß er bei Anstellung und Beaufsichtigung seines 
eingangs bezeichneten Hilfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts- 
manns angewendet hat. 
Reichs- Gesetzbl. 1906.                                                                                                     107 
Zusammentreffen 
mehrerer Zuwider- 
handlungen gegen die 
Gesetze. 
Zwangsmaßregeln. 
Vertretungsverbind-- 
lichkeit für verwirkte 
Geldstrafen.
	        
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