Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Vorschrift

Beilage  3.

 

über  die  während  eines  Bundesaufgebots  von  den  betreffenden  Landesgebieten  zu  leistenden  Unter—
kunftsbedürfnisse  für  das  Bundesheer,  sowie  über  die  dafür  stattfindende  Vergütung.

 

 

 

 

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».  Ob  und  welche  Vergütung  dafür
Titel.
ite  Beschreibung  der  zu  leistenden  Bedürfnisse  sattsindet.
A.  Leistungen  für  das  mobile  Heer  auf  Bunde3gebiete.
II.  Einquartierung  von  Officieren  und  Militärbeamten.
Der  Quartierträger  hat  beizustellen:  Für  die  Einquartierung  wird  vergütet
1)  den  Wohnungsraum  und  zwar:  auf  je  einen  Tag  und  eine  Nacht:
für  Generäle  3  Zimmer  sübde  W.  Sr.  Oesterr.
für  Stabsofficiere  2  Zimmer  für  einen  General  521  15  75
für  Officiere  vom  Hauptmanne  mmine  2  „  „  Stabsofficier  395  10  50
abwärts.  .  tZimmer»»Officiervom
für  Militärbeamte  die  gleiche  Gebühr  wie  für  die  im  Range  gleich-  Hauptmanne  (Rittstehenden
  Officiere;  meister)  abwärts.  171  5  25
2)  die  unentbehrlichen  Wohnungsgeräthe,  als  Bettstellen  mitWurde  kein  Officiersquartier  gegeben,
reinen  Betten,  Tische,  Stühle,  Schränke  oder  Commoden,  Trink=  und  sondern  die  Officiere  in  gleicher  Weise
Waschgefüße,  Handtücher;  vwwie  die  Mannschaft  einquartiert,  so  wird
3)  die  Heizung  und  Beleuchtung  nach  dem  Bedarfe  der  Jahreszeit.  dieselbe  Vergütung,  wie  für  die  Mann-Wo
  es  die  Ortsverhältnisse  durchaus  nothwendig  machen,  kann  der  schaft,  bezahlt.
Rgumanspruch  beschränkt  und  muß  sich  auch  mit  einer  nicht  vollkommenen
Einrichtung  begnügt  werden,  wenn  die  Onartierträger  sie  nicht  anders  zu
geben  im  Stande  sind.
.II]  Einquartierung  der  Unterofficiere,  Unterbediensteten
und  Mannschaft.
Dieselben  haben  bei  der  Einquartierung  anzusprechen:  Bei  vollständiger  Leistung  der  nebenbe-1)
  gemeinschaftliche  Wohnung  bei  dem  Quartierträger,  wenn  zeichneten  Bedürfnisse  wird  für  den  Mann
dieser  es  nicht  vorzieht,  abgesonderte  geeignete  Räume  anzuweisen;  auf  je  einen  Tag  und  eine  Nacht  vergü-2)
  reinliche  Betten  oder,  wenn  der  Quartierträger  dieß  nicht  zu  tet:  2  Kr.  süddeutsche  Währung  —3  Silgeben
  vermag,  wenigstens  reines  Strohlager;  bergroschen  —  24  Oesterreichische  Neu-3)
  gemeinschaftliche  Benutzung  des  Koch=  und  Wärmefeuers,  kreuzer.  Können  dagegen  die  Truppen  eine
der  Beleuchtung  und  der  unentbehrlichen  Wohnungsgeräthe.  angemessene  Unterkunft  in  eigentlichen
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