Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

Obernissa,  Schellroda,  Sohnstedt,  Tiefengruben,  Tonndorf,  Rohda,  Isseroda
  und  Hayn.  Kommissarien:  der  Herr  Landrath  D.  Bartholomai-Kühne
  allhier  und  der  Herr  Justiz-Rath  und  Justiz-Amtmann  Heinemann  zu
Vieselbach.  Wahlort:  Bieselbach  und  Wahltag:

der  achtzehnte  OÖOktober  dieses  Jahreé.

Neunter  Bezirk:  das  Kreisamt  Neustadt.  Kommissarien:  der  Herr  Kammerherr,
  Landrath  und  Hauptmann  von  Taube  zu  Wetzdorf  und  der  Herr  Hofrath
  und  Kreis-Justiz-Amtmann  D.  Aster  zu  Neustadt.  Wahlort:  Neustadt.

Wahltag:  «

der  achtzehnte  Oktober  dieses  Jahres.

7)  Zehnter  Bezirk:  das  Amt  Weida.  Kommissarien:  der  Herr  Kammerherr,
Landrath  und  Hauptmann  von  Taube  zu  Wetzdorf  und  der  Herr  Hofrath
und  Justiz-Amtmann  D.  Müller  zu  Weida.  Wahlort:  Weida.  Wahltag:

der  siebenzehnte  Oktober  dieses  Jahres.

Söämmtliche  Wahlmänner  und  ritterschaftliche  Stimmberechtigte  werden  im
Voraus  andurch  geladen,  sich  unfehlbar  an  den  ebengedachten  Tagen,  Vormittags
zehn  Uhr,  an  den  bestimmten  Wahlorten,  vor  den  Wahl-Kommissarien  ihrer
Bezirke,  bey  Vermeidung  der  im  Grundgeseßze  und  in  der  Wahlordnung  angedroheten
  Nachtheile,  mit  den  erforderlichen  Legitimationen  einzufinden.  Die  hierin
genannten  Kommissarien  aber  haben,  sammt  und  sonders  beziehungsweise,  ohne
weiteres  schriftliches  Kommissorium,  schon  kraft  gegenwärtiger  Bekannntmachung,
das  Nothige  nach  Vorschrift  der  §F.  7,  43  —  48  des  Grundgesetzes  und  der
Wahlordnung  vom  4.  Juny  1819  (vergl.  Nr.  16  des  Regierungsblattes
vom  Jahre  1819)  wahrzunehmen  und  sodann  unverzüglich  mit  Einsendung  der
Wahl-Akten  an  unterzeichnete  Behörde  zu  berichten.  Uebrigens  wird  von  den
Kommissarien  und  Behörden  sowohl  als  von  den  gesammten  stimmberechtigten
Staatöburgern  bey  Ausführung  des  Wahlgeschäfts  diejenige  Umsicht,  Gewissen--haftigkeit
  und  genaue  Beobachtung  der  Verfassung  und  des  Gesetzes  zuversichtlich
erwartet,  welche  die  für  den  Einzelnen  so  wie  für  das  ganze  Vaterland  so
hochwichtige  Verhandlung  erheischt.
Weimar  am  14.  July  1828.
Großherzogliche  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.