Contents : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

3.  Von  den  Staatsangehörigen.  363

Bei  dem  völlig  unorganischen  ,  mehr  privatrechtlichen  Steuerwesen
  der  vergangenen  Jahrhunderte  war  die  Vertheilung  der
öffentlichen  Abgaben  eine  völlig  ungleiche.  Exemtionen  durchbrachen
  überall  die  Regel  der  Steuerpflicht  und  liessen  den  Gedanken
  einer  gleichmässigen  Vertheilung  der  Staatslasten  gar  nicht
aufkommen.  Besonders  hatte  die  Ritterschaft  ihre  einflussreiche
Stellung  auf  den  Landtagen  zu  benutzen  gewusst,  um  die  Steuerfreiheit
  ihrer  Ritterhufen  durchzusetzen.  In  ähnlicher  Weise  hatte
die  Geistlichkeit  das  Privilegium  der  Steuerfreiheit  erworben.  Die
Städte  zahlten  gewöhnlich  fixirte  Abgaben.  Die  schwerste
Steuerlast  lag  auf  dem  gedrückten  Bauernstande  (misera  plebs
contribuens).  Erst  in  unserem  Jahrhundert  hat  die  Idee  eines
gleichberechtigten  und  gleichverpflichteten  Staatsbürgerthums  auch
auf  diesem  Gebiete  ihre  Anforderungen  geltend  gemacht  und  allmälig
  durchgesetzt.  Es  wurde  gesetzlich  ausgesprochen,  »dass  die
Staatsbürger  zu  den  Staatslasten  auf  verhältnissmässig  gleiche
Weise  beizutragen  schuldig  seien«;  die  Beseitigung  aller  Steuerprivilegien
  wurde  verfassungsmässig  ausgesprochen.  In  allen
Staaten  wurde  besonders  die  Steuerfreiheit  der  Rittergüter  theils  mit,
theils  ohne  Entschädigung  aufgehoben;  jede  andere  Bevorzugung
in  Betreff  der  Besteuerung  für  verfassungswidrig  erklärt;  doch  kann
kein  einseitig  durchgeführter  Besteuerungsmodus  für  alle  Zeiten
und  Verhältnisse  als  der  allein  gerechte  hingestellt  werden.  Der
staatsrechtliche  Grundsatz  der  gleichen  Vertheilung  der
Staatslasten  auf  die  Bürger  lässt  sich  nicht  als  abstraktes
Princip  durchführen,  sondern  kann  nur,  als  leitende  Maxime,  auf
die  wirthschaftlichen  Zweckmässigkeitserwägungen  der  Finanzmänner
  bei  den  so  verwickelten  Fragen  der  Besteuerung  einwirken.

Die  Steuerpflicht  deutscher  Unterthanen  besteht  sowohl  dem
Reiche  als  den  Einzelstaaten  gegenüber.  Für  das  Reich  kommen
bis  jetzt  nur  indirekte  und  Verkehrssteuern  in  Betracht.  Den  Einzelstaaten
  sind  ausserdem  Grund-,  Gewerbe-,  Kapitalrenten-  und
Einkommensteuer  zu  entrichten.  Zur  Zahlung  von  Grundsteuer
ist  jeder  verpflichtet,  welcher  Grundeigenthum  innerhalb  des  Staates
besitzt,  zur  Zahlung  von  Gewerbesteuer  jeder,  der  daselbst  Gewerbe
treibt.  Dagegen  werden,  nach  den  Gesetzen  vieler  Staaten,  zur  Einkommen-und
  Kapitalrentensteuer  die  Staatsangehörigen,  auch  wenn
sie  ausserhalb  des  Staates  wohnen,  sowie  die  im  Staate  domicilirten
Nichtstaatsangehörigen  herangezogen.  Dadurch  kann  eine Doppelbesteuerung
  solcher  Personen  herbeigeführt  werden,  welche