Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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)  durch  Dunkelarrest,  welcher  höchstens  auf  dreißig  Tage  zuerkannt  werden  darf,
und,  wenn  mehr  als  vier  Tage  solchen  Arrestes  zuerkannt  sind,  dergestalt  zu
verbüßen  ist,  daß  nach  jedem  vierten  Tag  Dunkelarresics  ein  achttägiger  Zwischenraum
  zu  lassen,  und  erst  nach  dessen  Verlauf  mit  dem  Dunkelarrest  fort.
zufahren  ist.

2)  Durch  hartes  Lager,  nicht  über  die  Dauer  von  dreißig  Tagen,  und  in  der
Weise,  daß  nach  Verbüßung  zweier  Tage  mit  hartem  Lager,  jedesmal  ein
Zwischenraum  von  zwei  Tagen  zu  lassen  ist.

3)  Durch  Entziehung  warmer  Kost  und  Beschränkung  derselben  auf  Wasser  und
Mrod,  ununterbrochen  nicht  länger  als  zwei  Tage  hintereinander.  Es  können
jedoch  höchstens  dreißig  solcher  beschränkten  Kostlage  zuerkaunt  werden.

Schärfungen  verschiedener  Art  können  miteinander  verbunden  werden;  in  diesem  Fall
ist  aber  nur  eine  abwechselude  Verbüßung  in  Anwendung  zu  bringen,  und  nie  an  demselben
  Tag  mit  mehreren  Schärfungen  zu  verfahren.

Art.  13.

Schärfungen  der  Freiheitostrasen  treten  nur  ein,  wenn  und  soweit  darauf  erkannt  ist.
Lebenslängliche  Zuchthausstrafe  soll  niemals  geschärft  werden.

Andere  Freiheitsstrasen  sollen  und  können  nach  den  Regeln  im  Art.  12  bloos  da  geschärft
  werden,  wo  das  Gesetz  Schärfungen  auodrücklich  vorschreibt  oder  dem  Richter  die
Befugniß  dazu  einrämmt.  Auch  ohne  besondere  gesebliche  Bestimmung  kann  der  Richter
nach  seinem  Ermessen  eine  solche  Freiheilsstrafe  schärfen,  wenn  der  Verbrecher  sich  einer
Verlehung  von  Eigenthumsrechten  aus  Nache,  Bosheit  oder  Muthwillen,  oder  einer  vorsählichen
  Körperverlebung  anderer  Personen  schuldig  gemacht  hat,  oder  bei  einem  mit  Anderen
  gemeinschaftlich  verübten  Verbrechen  die  Anderen  durch  Mißbrauch  eines  ihm  über
dieselbem  zusiehenden  Einflusses  verleitet  hat,  oder  wenn  er  ein  Landstreicher  oder  Bettler  ist.

Handarbeitsstrafe.
Art.  14.

Bei  Personen,  wolche  ihren  Lebensunterhalt  mit  Handarbeil  verdienen,  ist  der  Richter
ermächtigt,  an  der  Stelle  verwirkter  Gesängnißstrafe,  wenn  diese  die  Dauer  von  drei
Monaten  nicht  übersteigt,  auf  Handarbeit  von  gleicher  Dauer  wie  die  Gefängnißstrafe  zu
erkennen.

Wird  die  Handarbeit  auf  eine  bestunmte  Zahl  von  Tagen  ausgesprochen,  so  ist  die
volle  Zahl  dieser  Tage  an  Werktagen  zu  verbüßen.  Wird  sie  auf  Wochen  erkannt,  so
ist  die  Woche  zu  sechs  Werktagen  zu  rechnen.