Volltext : Geschichte der Königlich Preussischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin. Erster Band Zweite Hälfte.

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ab  nur  die  durch  Gesetz  vom  17.  August  1868  und  Reichsgesetz  vom  11.  Juli  1884  eingeführten  metrischen
Maße  und  Gewichte  zu  Grunde  gelegt  werden;  demnach  können  solche  Rechtsgeschäfte  nur  noch  auf  Meter,
Liter  und  Kilo,  deren  Vielfache  und  Bruchtheile  lauten.

82.

Der  Werth  des  Gegenstandes  eines  Rechtsgeschäftes,  welches  zwischen  Nichteingeborenen  oder
zwischen  solchen  und  Eingeborenen  abgeschlossen  werden  soll,  muß  vom  1.  Oktober  1894  ab  in  Markwährung
ausgedrückt  werden.  Demnach  ist  beispielsweise  eine  Rechnung  nach  Kru,  dessen  Bruchtheilen,  nach  Dollars
u.  s.  w.  unzulässig;  dasselbe  gilt  von  Handelsgeschäften,  welche  in  Gestalt  eines  Tausches  zum  Abschluß
kommen  sollen  und  bei  welchen  künftig  der  Werth  der  aus=  und  einzutauschenden  Waaren  oder  Gegenstände
in  Markwährung  vorher  festgesetzt  werden  muß.

§  3.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  mit  Geldstrase  von  zehn  bis  einhundert  Mark
bestraft.

*  4.

Klagen  aus  Rechtsgeschäften,  welche  nach  obigem  Termine  abgeschlossen  worden  sind,  desgleichen
Rechnungen  und  Eingaben,  welche  nach  obigem  Termine  eingereicht  werden  und  eine  Zuwiderhandlung  gegen
die  88  1  und  2  dieser  Verordnung  enthalten,  werden  bei  den  Gerichten  und  Behörden  des  Schutgebietes
nicht  angenommen.

§  5.
Die  Verordnung  vom  14.  Dezember  1886,  betreffend  Einführung  neuer  Maße  für  den  Handel
mit  Palmöl  und  Palmkernen,  wird  hiermit  aufgehoben.
Das  Kaiserliche  Gouvernement,  die  Bezirksämter  sowie  die  Zollbehörden  des  Schutzgebietes  sind
mit  Normalmaßen  und  Wagen  versehen.
Der  Kaiserliche  Gouverneur.

(L.  S.)  gez.  Zimmerer.

Lome,  den  6.  Mai  1894.
Verordnung  des  Kaiserlichen  Landeshauptmanns  für  Togo.

Mit  Rücksicht  auf  die  Uebereinkunft  zwischen  der  deutschen  und  englischen  Regierung  vom  24.  Februar
  d.  Is.,  betressend  die  Einführung  eines  gemeinschaftlichen  Zolltarifs  für  die  beiderseitigen  Gebicte
östlich  des  Volta,  und  mit  Rücksicht  darauf,  daß  dieser  neue  Zolltarif  am  1.  dieses  Monats  in  Kraft
getreten  ist,  erscheint  es  wünschenswerth,  die  Unterschiede,  welche  bisher  in  den  Bestimmungen  der  Goldküste
einschließlich  des  Kwittadistrikts  und  des  deutschen  Togogebietes  hinsichtlich  der  Lagerung  von  Schießpulver
und  der  dafür  zu  erhebenden  Gebühren  bestanden,  thunlichst  zu  beseitigen.

Ich  verordne  daher  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete
  (N.  G.  Bl.  1888,  S.  75)  und  der  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  29.  März  1889  unter  Aufhebung
  der  entgegenstehenden  Bestimmungen  des  §  3  der  Verordnung  vom  25.  März  1893,7)  was  folgt:

81.
Die  Gebühr  für  Lagerung  von  Schießpulver  in  dem  amtlichen  Pulverschuppen  zu  Lome  beträgt

für  jede  50  Kilogramm  oder  deren  Bruchtheil  für  jeden  Monat  oder  Theil  desselben,  nach
72stündiger  Freilagerung,  25  Pfennige.

Die  Gebühr  für  den  ersten  Monat  ist  zahlbar  nach  Ablauf  der  7stündigen  Freilagerfrist;  der  Rest  ist
zahlbar  bei  Entnahme  des  Pulvers  aus  dem  Lager.
82.
Diese  Verordnung  tritt  am  heutigen  Tage  in  Kraft.
Der  Kaiserliche  Landeshauptmann.
(L.  8.)  gez.  v.  Puttkamer.

*)  Vergl.  D.  Kol.  Vl.  1893,  S.  260.