5. Reichsverfassung. e) Reichsbehörden. 11
Versicherungssachen), die Reichsschulkommission, die
Aormal-Eichungskommission, die Reichsversicherungsanstalt
für Angestellte u. a. m.
3. Das Reichs-Marineamt, die oberste Verwaltungsbehörde
für Flottenangelegenheiten.
4. Das BReichs-Schatzamt, die oberste Finanzverwaltungsbehörde
des Reiches.
5. Das Reichs-Justizamt, das die Beichsgesetzentwürfe
auf dem Gebiete der Rechtspflege bearbeitet und das
Strafregister für die Personen führt, deren Geburtsort
außerhalb des Reiches liegt oder nicht zu ermitteln ist.
6. Das Reichs-Eisenbahnamt, die Aufsichtsbehörde
über das Eisenbahnwesen im Reiche.
7. Das Reichs-Postamt, das die Post= und Telegraphenverwaltung
im Reiche, mit Ausnahme von Bayern,
führt. Ihm unterstehen die 41 Oberpostdirektionen,
diesen die Postämter I. bis III. Klasse und Postagenturen
(34 300), desgleichen die Reichstelegraphenanstalten
(28 100); dem Beichspostamte ist ferner die Beichsdruckerei
unterstellt.
8. Das Reichs-Kolonialamt, seit 1907.
9. Das Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen
in Elsaß-Lothringen.
10. Der Rechnungshof des Deutschen Reiches.
11. Die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds.
12. Das Reichsbankdirektorium.
13. Die BReichsschuldenkommission.
14. Die Reichs-Rayonkommission.
15. Das Reichsmilitärgericht.
Die Militärangelegenheiten des Reiches werden durch
das preußische Kriegsministerium verwaltet.1
1 Nach dem Beichsbesteuerungsgesetze vom 15. April 1911
genießt das Reich Freiheit von allen Staatssteuern mit Ausnahme
der Abgaben von Malz und Bier, sowie von Gerichtsgebühren.
Es ist aber verpflichtet, die in einem Bundesstaate,
einem Kommunalverbande oder einer Gemeinde bestehenden
Gebühren für die Benutzung der im öffentlichen Interesse
unterhaltenen Veranstaltungen und für einzelne Handlungen
der Amtsorgane festgesetzten Gebühren zu zahlen.