Metadata : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

2.  e)  Fristen.  8  97.  261

1.  die  Erlöschungsfristen.  die  als  Schranken  von
Rechten  und  Befugnissen  bestimmt  sind,  so

a)  die  Frist  der  zeitweiligen  Einreden,  $  2014,

b)  so  die  Frist  für  die  Dauer  des  auberordentlichen
Testaments,  $  2252  (mit  besonderer  Hemmung),

c)  die  Frist  des  Besitzrechts,  $  861,  862,  864,  1029,

d)  so  die  Frist  für  die  Annalımebefugnis  des  Gläubigers
in  &  382,

e)  die  Frist  des  Mietpfandrechtes,  88  559,  563,

f)  die  Frist  für  das  Verfügungsrecht  in  bezug  auf  die
Mietzinsen,  88  573£.,  1123£.,

g)  die  Frist  der  Bauhaftung,  $  836.

2.  Die  Erwerbungsfristen,  in  denen  sich  Rechte  und
Rechtslagen  zur  Bedeutung  und  Unantastbarkeit  entwickeln:
so  insbesondere  die  zehnjährige  Frist,  wodurch  die  Schenkung
so  sehr  gekräftigt  wird,  daß  die  beschränkende  Nutur  der
Freigebigkeit  aufhört,  88  529,  2325,  und  die  einjährige  Frist,
welche  die  Schenkung  gegen  den  Widerruf  feit,  58  532,  1584;
se  auch  die  dreijährige  Frist,  wodurch  das  Fundrecht  endgültig
  erledigt  wird,  88  977,  981;  so  die  zelinjährige  (bezw.
dreijährige)  Frist,  durch  welche  sich  die  Ehe  befestigt,  $  1324,
so  die  zweijährige  Frist,  wodurch  sich  die  Vermögen  in  untrennbarer
  Weise  vermischen,  &  1981;  so  vor  allem  die  Frist
der  Ersitzung  und  Versitzung,  $$  937,  900,  901,  1028,  927.

Dahin  gehören  ferner,  als  für  Rechtslagen  maßgebend,
die  für  die  Wirksamkeit  der  Gewährspflicht  maßgebende  Frist
der  Hauptmängel,  $  482;  ebenso  die  Kenntnisfrist  des  Erben,
88  1974,  2060,  die  so  gestaltet  ist,  daß  die  innerhalb  der  Frist
eintretende  Kunde  des  Erben  von  Bedeutung  wird;  so  die
Kenntnisfrist  beim  Fund,  8  973,  wo  es  entscheidend  ist,  wenn
innerhalb  dieser  Frist  ein  Empfangsberechtigter  bekannt  wird;
so  die  dreijährige  Geisteskrankheit,  welche  das  Ehescheidungsrecht
  ermöglicht,  &  1569.

II.  Diese  nicht  für  Rechtshandlungen  bestimmten  Fristen
unterliegen  den  Grundsätzen  über  Hemmung  und  Verlängerung
nicht;  58  203,  206,  207  finden  keine  Anwendung.  Eine  Ausnahme
  gilt  von  den  Fristen  der  Ersitzung  und  Versitzung,
insofern  diese  als  die  Kehrseite  der  Verjährung  gedacht  sind,