2. e) Fristen. 8 97. 261
1. die Erlöschungsfristen. die als Schranken von
Rechten und Befugnissen bestimmt sind, so
a) die Frist der zeitweiligen Einreden, $ 2014,
b) so die Frist für die Dauer des auberordentlichen
Testaments, $ 2252 (mit besonderer Hemmung),
c) die Frist des Besitzrechts, $ 861, 862, 864, 1029,
d) so die Frist für die Annalımebefugnis des Gläubigers
in & 382,
e) die Frist des Mietpfandrechtes, 88 559, 563,
f) die Frist für das Verfügungsrecht in bezug auf die
Mietzinsen, 88 573£., 1123£.,
g) die Frist der Bauhaftung, $ 836.
2. Die Erwerbungsfristen, in denen sich Rechte und
Rechtslagen zur Bedeutung und Unantastbarkeit entwickeln:
so insbesondere die zehnjährige Frist, wodurch die Schenkung
so sehr gekräftigt wird, daß die beschränkende Nutur der
Freigebigkeit aufhört, 88 529, 2325, und die einjährige Frist,
welche die Schenkung gegen den Widerruf feit, 58 532, 1584;
se auch die dreijährige Frist, wodurch das Fundrecht endgültig
erledigt wird, 88 977, 981; so die zelinjährige (bezw.
dreijährige) Frist, durch welche sich die Ehe befestigt, $ 1324,
so die zweijährige Frist, wodurch sich die Vermögen in untrennbarer
Weise vermischen, & 1981; so vor allem die Frist
der Ersitzung und Versitzung, $$ 937, 900, 901, 1028, 927.
Dahin gehören ferner, als für Rechtslagen maßgebend,
die für die Wirksamkeit der Gewährspflicht maßgebende Frist
der Hauptmängel, $ 482; ebenso die Kenntnisfrist des Erben,
88 1974, 2060, die so gestaltet ist, daß die innerhalb der Frist
eintretende Kunde des Erben von Bedeutung wird; so die
Kenntnisfrist beim Fund, 8 973, wo es entscheidend ist, wenn
innerhalb dieser Frist ein Empfangsberechtigter bekannt wird;
so die dreijährige Geisteskrankheit, welche das Ehescheidungsrecht
ermöglicht, & 1569.
II. Diese nicht für Rechtshandlungen bestimmten Fristen
unterliegen den Grundsätzen über Hemmung und Verlängerung
nicht; 58 203, 206, 207 finden keine Anwendung. Eine Ausnahme
gilt von den Fristen der Ersitzung und Versitzung,
insofern diese als die Kehrseite der Verjährung gedacht sind,