Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Als Anhaltspunkt diene, daß auf 1 Meter Schiffslänge bei Holzschiffen 
40 bis 60 Liter, bei eisernen Schiffen 60 bis 120 Liter Kalkbrühe erforderlich sind. 
Auf manchen Schiffen sind Rohrleitungen vorhanden, welche nicht wie die 
Pumpen und Peilrohre in die hintersten Teile des Schiffsbodens oder der 
einzelnen Abteilungen, sondern in die vorderen, höher gelegenen Teile führen. 
Diese sind dann vorzugsweise zu benutzen, weil dadurch die Vermischung des 
Desinfektionsmittels mit dem Bilgewasser erleichtert und besser gesichert wird. 
Auf Schiffen mit getrennten Abteilungen muß jede Abteilung für sich in 
der angegebenen Weise behandelt werden. 
§ 32. 
Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen sind zulässig, soweit 
nach dem Gutachten des beamteten Arztes die Wirkung der Desinfektion ge- 
gesichert ist. 
IV. Besondere Vorschriften für die Desinfektion bei Aussatz, 
Cholera, Fleckfieber, Pest und Pocken. 
§  33. Aussatz (Lepra). 
Bei Aussatz hat die Desinfektion in der Regel sich zu erstrecken auf: 
alle Ausscheidungen des Kranken, insbesondere den Auswurf (§ 4 a), 
Nasenschleim (§ 4a), die Schuppen und die sonstigen Abgänge der 
Haut (§ 4d) sowie den Eiter der Geschwürsflächen (§ 4c), auf die 
gebrauchten Verbandgegenstände (§ 5), die zum Reinigen von Mund 
und Nase verwendeten Läppchen (§ 4c), die Bett- und Leibwäsche 
(§ 12), Kleidungsstücke (§ 12 und § 13), das Eß- und Trinkgeschirr 
(§ 9) und die sonstigen Gebrauchsgegenstände, das Wasch- (§ 6) und 
Badewasser (§ 7), das Waschbecken, das Spuckgefäß und die Bade- 
wanne (§ 8), das Krankenbett (§ 13 und § 26), den Krankenraum 
und die sonst infizierten Räume (§§ 23 bis 25) nebst Inhalt, den 
Kehricht (§ 20), die Hände (§ 17) und die bei der Wartung des 
Kranken benutzten Kleidungsstücke (§ 12 und § 13) der Pfleger, unter 
Umständen auch auf die Beförderungsmittel, welche zur Fortschaffung 
des Kranken gedient haben (§ 29), und auf die Leiche (§ 22). 
§  34. Cholera. 
Bei Cholera hat sich die Desinfektion in der Regel zu erstrecken auf: 
die Abgänge des Kranken (Stuhlentleerungen, Erbrochenes, Harn 
§ 4b), den Abort (§ 28), die Bett- und Leibwäsche (§ 12), die Kleidungs- 
stücke (§ 12 und § 13), das Eß- und Trinkgeschirr (§ 9) und die 
sonstigen Gebrauchsgegenstände, das Wasch- (§ 6) und Badewasser 
(§ 7), das Waschbecken, das Nachtgeschirr, das Steckbecken und die 
Badewanne (§ 3), das Krankenbett (§ 13 und § 26), den Kranken-
	        
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