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Als Anhaltspunkt diene, daß auf 1 Meter Schiffslänge bei Holzschiffen
40 bis 60 Liter, bei eisernen Schiffen 60 bis 120 Liter Kalkbrühe erforderlich sind.
Auf manchen Schiffen sind Rohrleitungen vorhanden, welche nicht wie die
Pumpen und Peilrohre in die hintersten Teile des Schiffsbodens oder der
einzelnen Abteilungen, sondern in die vorderen, höher gelegenen Teile führen.
Diese sind dann vorzugsweise zu benutzen, weil dadurch die Vermischung des
Desinfektionsmittels mit dem Bilgewasser erleichtert und besser gesichert wird.
Auf Schiffen mit getrennten Abteilungen muß jede Abteilung für sich in
der angegebenen Weise behandelt werden.
§ 32.
Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen sind zulässig, soweit
nach dem Gutachten des beamteten Arztes die Wirkung der Desinfektion ge-
gesichert ist.
IV. Besondere Vorschriften für die Desinfektion bei Aussatz,
Cholera, Fleckfieber, Pest und Pocken.
§ 33. Aussatz (Lepra).
Bei Aussatz hat die Desinfektion in der Regel sich zu erstrecken auf:
alle Ausscheidungen des Kranken, insbesondere den Auswurf (§ 4 a),
Nasenschleim (§ 4a), die Schuppen und die sonstigen Abgänge der
Haut (§ 4d) sowie den Eiter der Geschwürsflächen (§ 4c), auf die
gebrauchten Verbandgegenstände (§ 5), die zum Reinigen von Mund
und Nase verwendeten Läppchen (§ 4c), die Bett- und Leibwäsche
(§ 12), Kleidungsstücke (§ 12 und § 13), das Eß- und Trinkgeschirr
(§ 9) und die sonstigen Gebrauchsgegenstände, das Wasch- (§ 6) und
Badewasser (§ 7), das Waschbecken, das Spuckgefäß und die Bade-
wanne (§ 8), das Krankenbett (§ 13 und § 26), den Krankenraum
und die sonst infizierten Räume (§§ 23 bis 25) nebst Inhalt, den
Kehricht (§ 20), die Hände (§ 17) und die bei der Wartung des
Kranken benutzten Kleidungsstücke (§ 12 und § 13) der Pfleger, unter
Umständen auch auf die Beförderungsmittel, welche zur Fortschaffung
des Kranken gedient haben (§ 29), und auf die Leiche (§ 22).
§ 34. Cholera.
Bei Cholera hat sich die Desinfektion in der Regel zu erstrecken auf:
die Abgänge des Kranken (Stuhlentleerungen, Erbrochenes, Harn
§ 4b), den Abort (§ 28), die Bett- und Leibwäsche (§ 12), die Kleidungs-
stücke (§ 12 und § 13), das Eß- und Trinkgeschirr (§ 9) und die
sonstigen Gebrauchsgegenstände, das Wasch- (§ 6) und Badewasser
(§ 7), das Waschbecken, das Nachtgeschirr, das Steckbecken und die
Badewanne (§ 3), das Krankenbett (§ 13 und § 26), den Kranken-