Ehe
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mit Eltern, Voreltern oder Abkömmlingen
der anderen Geschlechtsgemeinschaft
gepflogen hat.
Verwandtschaft im Sinne dieser
Vorschriften besteht auch zwischen
einem unehelichen Kinde und dessen
Abkömmlingen einerseits und dem
Vater und dessen Verwandten andererseits.
1327, 1329.
Wer einen anderen an Kindesstatt
angenommen hat, darf mit ihm oder
dessen Abkömmlingen eine E. nicht
eingehen, solange das durch die Annahme
begründete Rechtsverhältnis
besteht.
Eine E. darf nicht geschlossen werden
zwischen einem wegen Ehebruchs geschiedenen
Ehegatten und demjenigen,
mit welchem der geschiedene Ehegatte
den Ehebruch begangen hat, wenn
dieser Ehebruch in dem Scheidungsurteil
als Grund der Scheidung festgestellt
ist.
Von dieser Vorschrift kann Befreiung
bewilligt werden. 1322, 1328,
1329.
Eine Frau darf erst zehn Monate
nach der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung
ihrer früheren E. eine neue
E. eingehen, es sei denn, daß sie inzwischen
geboren hat.
Von dieser Vorschrift kann Befreiung
bewilligt werden. 1322.
Wer ein eheliches Kind hat, das
minderjährig ist, oder unter seiner
Vormundschaft steht. darf eine E. erst
eingehen, nachdem ihm das Vormundschaftsgericht
ein Zeugnis darüber
erteilt hat, daß er die im § 1669
bezeichneten Verpflichtungen erfüllt hat
oder daß sie ihm nicht obliegen.
Ist im Falle der f. Gütergemeinschaft
ein anteilsberechtigter Abkömmling
minderjährig oder bevormundet,
so darf der überlebende Ehegatte
eine E. erst eingehen, nachdem
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ihm das Vormundyschaftsgericht ein
Zeugnis darüber erteilt hat, daß er
die im § 1493 Abs. 2 bezeichneten
Verpflichtungen erfüllt hat oder daß
sie ihm nicht obliegen.
Militärpersonen und solche Landesbeamte,
für die nach den L.G. zur
Eingehung einer E. eine besondere
Erlaubnis erforderlich ist, dürfen nicht
ohne die vorgeschriebene Erlaubnis
eine E. eingehen.
Ausländer, für die nach den L.G.
zur Eingehung einer E. eine Erlaubnis
oder ein Zeugnis erforderlich
ist, dürfen nicht ohne diese Erlaubnis
oder ohne dieses Zeugnis eine E. eingehen.
Der Eheschließung soll ein Aufgebot
vorhergehen. Das Aufgebot verliert
seine Kraft, wenn die E. nicht binnen
sechs Monaten nach der Vollziehung
des Aufgebots geschlossen wird.
Das Aufgebot darf unterbleiben,
wenn die lebensgefährliche Erkrankung
eines der Verlobten den Aufschub der
Eheschließung nicht gestattet.
Von dem Aufgebote kann Befreiung
bewilligt werden. 1322.
Die E. wird dadurch geschlossen, daß
die Verlobten vor einem Standesbeamten
persönlich und bei gleichzeitiger
Anwesenheit erklären, die E. mit
einander eingehen zu wollen. Der
Standesbeamte muß zur Entgegennahme
der Erklärungen bereit sein.
Die Erklärungen können nicht unter
einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
abgegeben werden. 1319,
1324, 1344, 1345.
Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung
in Gegenwart von zwei
Zeugen an die Verlobten einzeln und
nach einander die Frage richten, ob
sie die E. mit einander eingehen wollen,
und, nachdem die Verlobten die Frage
bejaht haben, aussprechen, daß sie