Contents : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ehe

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mit  Eltern,  Voreltern  oder  Abkömmlingen
  der  anderen  Geschlechtsgemeinschaft
  gepflogen  hat.

Verwandtschaft  im  Sinne  dieser
Vorschriften  besteht  auch  zwischen
einem  unehelichen  Kinde  und  dessen
Abkömmlingen  einerseits  und  dem
Vater  und  dessen  Verwandten  andererseits.
  1327,  1329.

Wer  einen  anderen  an  Kindesstatt

angenommen  hat,  darf  mit  ihm  oder
dessen  Abkömmlingen  eine  E.  nicht
eingehen,  solange  das  durch  die  Annahme
  begründete  Rechtsverhältnis
besteht.

Eine  E.  darf  nicht  geschlossen  werden
zwischen  einem  wegen  Ehebruchs  geschiedenen
  Ehegatten  und  demjenigen,
mit  welchem  der  geschiedene  Ehegatte

den  Ehebruch  begangen  hat,  wenn

dieser  Ehebruch  in  dem  Scheidungsurteil
  als  Grund  der  Scheidung  festgestellt
  ist.

Von  dieser  Vorschrift  kann  Befreiung

  bewilligt  werden.  1322,  1328,
1329.
Eine  Frau  darf  erst  zehn  Monate
nach  der  Auflösung  oder  Nichtigkeitserklärung
  ihrer  früheren  E.  eine  neue
E.  eingehen,  es  sei  denn,  daß  sie  inzwischen
  geboren  hat.

Von  dieser  Vorschrift  kann  Befreiung
  bewilligt  werden.  1322.
Wer  ein  eheliches  Kind  hat,  das

minderjährig  ist,  oder  unter  seiner

Vormundschaft  steht.  darf  eine  E.  erst
eingehen,  nachdem  ihm  das  Vormundschaftsgericht
  ein  Zeugnis  darüber
erteilt  hat,  daß  er  die  im  §  1669
bezeichneten  Verpflichtungen  erfüllt  hat
oder  daß  sie  ihm  nicht  obliegen.

Ist  im  Falle  der  f.  Gütergemeinschaft
  ein  anteilsberechtigter  Abkömmling

  minderjährig  oder  bevormundet,

  so  darf  der  überlebende  Ehegatte
  eine  E.  erst  eingehen,  nachdem

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Ehe

ihm  das  Vormundyschaftsgericht  ein
Zeugnis  darüber  erteilt  hat,  daß  er
die  im  §  1493  Abs.  2  bezeichneten
Verpflichtungen  erfüllt  hat  oder  daß
sie  ihm  nicht  obliegen.
Militärpersonen  und  solche  Landesbeamte,
  für  die  nach  den  L.G.  zur
Eingehung  einer  E.  eine  besondere
Erlaubnis  erforderlich  ist,  dürfen  nicht
ohne  die  vorgeschriebene  Erlaubnis
eine  E.  eingehen.

Ausländer,  für  die  nach  den  L.G.

zur  Eingehung  einer  E.  eine  Erlaubnis
  oder  ein  Zeugnis  erforderlich
ist,  dürfen  nicht  ohne  diese  Erlaubnis
oder  ohne  dieses  Zeugnis  eine  E.  eingehen.

Der  Eheschließung  soll  ein  Aufgebot
vorhergehen.  Das  Aufgebot  verliert
seine  Kraft,  wenn  die  E.  nicht  binnen
sechs  Monaten  nach  der  Vollziehung
des  Aufgebots  geschlossen  wird.

Das  Aufgebot  darf  unterbleiben,
wenn  die  lebensgefährliche  Erkrankung
eines  der  Verlobten  den  Aufschub  der
Eheschließung  nicht  gestattet.

Von  dem  Aufgebote  kann  Befreiung
bewilligt  werden.  1322.

Die  E.  wird  dadurch  geschlossen,  daß
die  Verlobten  vor  einem  Standesbeamten
  persönlich  und  bei  gleichzeitiger
Anwesenheit  erklären,  die  E.  mit
einander  eingehen  zu  wollen.  Der
Standesbeamte  muß  zur  Entgegennahme
  der  Erklärungen  bereit  sein.

Die  Erklärungen  können  nicht  unter
einer  Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung
  abgegeben  werden.  1319,
1324,  1344,  1345.

Der  Standesbeamte  soll  bei  der  Eheschließung
  in  Gegenwart  von  zwei
Zeugen  an  die  Verlobten  einzeln  und
nach  einander  die  Frage  richten,  ob
sie  die  E.  mit  einander  eingehen  wollen,
und,  nachdem  die  Verlobten  die  Frage
bejaht  haben,  aussprechen,  daß  sie