Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gewerbe

2

701  f.

8

C

lassung  an  die  Stelle  des  Wohnsitzes.


Aus  dem  Umstand  allein,  daß  der
Schuldner  die  Kosten  der  Versendung
übernommenhat,  ist  nicht  zuentnehmen,

daß  der  Ort,  nach  welchem  die  Versendung

  zuerfolgen  hat,  der  Leistungsort
sein  soll.

70  Geld  hat  der  Schuldner  im  Zweifel

auf  seine  Gefahr  und  seine  Kosten
dem  Gläubiger  an  dessen  Wohhnsitz
zu  übermitteln.  Ist  die  Forderung
im  G.-Betriebe  des  Gläubigers  entstanden,
  so  tritt,  wenn  der  Gläubiger
seine  gewerbliche  Niederlassung  an
einem  anderen  Orte  hat,  der  Ort  der
Niederlassung  an  die  Stelle  des  Wohnsitzes.


Erhöhen  sich  infolge  einer  nach  der
Entstehung  des  Schuldverhältnisses
eintretenden  Anderung  des  Wohnsitzes
oder  der  gewerblichen  Niederlassung
des  Gläubigers  die  Kosten  oder  die
Gefahr  der  Übermittelung,  so  hat  der
Gläubiger  im  ersteren  Falle  die
Mehrkosten,  im  letzteren  Falle  die
Gefahr  zu  tragen.

Die  Vorschriften  über  den  Leistungsort
  bleiben  unberührt.

Sachen.

98  Dem  wirtschaftlichen  Zwecke  der  Hauptsache

  sind  zu  dienen  bestimmt:

.1.  bei  einem  Gebäude,  das  für  einen

gewerblichen  Betrieb  dauernd  eingerichtet
  ist,  insbesondere  bei  einer
Mühle,  einer  Schmiede,  einem
Brauhaus,  einer  Fabrik,  die  zu
dem  Betriebe  bestimmten  Maschinen
und  sonstigen  Gerätschaften.
Gewerbsmässigkeit  —  Sachen.
Verjährung.

196  In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:



1.  der  Kaufleute,  Fabrikanten,  Handwerker
  und  derjenigen,  welche  ein
Kunstgewerbe  betreiben,  für  Liefe-234



 

8

1822

Gewerbe

rung  von  Waren,  Ausführung
von  [Arbeiten  und  Besorgung
fremder  Geschäfte,  mit  Einschluß
der  Auslagen,  es  sei  denn,  daß
die  Leistung  für  den  G.-Betrieb
des  Schuldners  erfolgt;

4.  der  Gastwirte  und  derjenigen,  welche
Speisen  oder  Getränke  gewerbsmäßig
  verabreichen,  für  Gewährung
von  Wohnung  und  Beköstigung
sowie  für  andere  den  Gästen  zur
Befriedigung  ihrer  Bedürfnisse
gewährte  Leistungen,  mit  Einschluß
der  Auslagen;

6.  derjenigen,  welche  bewegliche  Sachen
gewerbsmäßig  vermieten,  wegen
des  Mietzinses;

7.  derjenigen,  welche,  ohne  zu  den
in  Nr.  1  bezeichneten  Personen
zu  gehören,  die  Besorgung  fremder
Geschäfte  oder  die  Leistung  von
Diensten  gewerbsmäßig  betreiben,
wegen  der  ihnen  aus  dem  G.-Betriebe
  gebührenden  Vergütungen
mit  Einschluß  der  Auslagen;

9.  der  gewerblichen  Arbeiter  —  Gesellen,
  Gehülfen,  Lehrlinge,  Fabrikarbeiter
  —  der  Tagelöhner  und
Handarbeiter  wegen  des  Lohnes
und  anderer  an  Stelle  oder  als
Teil  des  Lohnes  vereinbarter
Leistungen,  mit  Einschluß  der
Auslagen,  sowie  der  Arbeitgeber
wegen  der  auf  solche  Ansprüche
gewährten  Vorschüsse.

Soweit  die  im  Abs.  1  Nr.  1,  2,  5
bezeichneten  Ansprüche  nicht  der  Verjährung
  von  zwei  Jahren  unterliegen,
verjähren  sie  in  vier  Jahren.  197,  201.

Vormundschaft.

Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts: