Gewerbe
2
701 f.
8
C
lassung an die Stelle des Wohnsitzes.
Aus dem Umstand allein, daß der
Schuldner die Kosten der Versendung
übernommenhat, ist nicht zuentnehmen,
daß der Ort, nach welchem die Versendung
zuerfolgen hat, der Leistungsort
sein soll.
70 Geld hat der Schuldner im Zweifel
auf seine Gefahr und seine Kosten
dem Gläubiger an dessen Wohhnsitz
zu übermitteln. Ist die Forderung
im G.-Betriebe des Gläubigers entstanden,
so tritt, wenn der Gläubiger
seine gewerbliche Niederlassung an
einem anderen Orte hat, der Ort der
Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
Erhöhen sich infolge einer nach der
Entstehung des Schuldverhältnisses
eintretenden Anderung des Wohnsitzes
oder der gewerblichen Niederlassung
des Gläubigers die Kosten oder die
Gefahr der Übermittelung, so hat der
Gläubiger im ersteren Falle die
Mehrkosten, im letzteren Falle die
Gefahr zu tragen.
Die Vorschriften über den Leistungsort
bleiben unberührt.
Sachen.
98 Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache
sind zu dienen bestimmt:
.1. bei einem Gebäude, das für einen
gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet
ist, insbesondere bei einer
Mühle, einer Schmiede, einem
Brauhaus, einer Fabrik, die zu
dem Betriebe bestimmten Maschinen
und sonstigen Gerätschaften.
Gewerbsmässigkeit — Sachen.
Verjährung.
196 In zwei Jahren verjähren die Ansprüche:
1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker
und derjenigen, welche ein
Kunstgewerbe betreiben, für Liefe-234
8
1822
Gewerbe
rung von Waren, Ausführung
von [Arbeiten und Besorgung
fremder Geschäfte, mit Einschluß
der Auslagen, es sei denn, daß
die Leistung für den G.-Betrieb
des Schuldners erfolgt;
4. der Gastwirte und derjenigen, welche
Speisen oder Getränke gewerbsmäßig
verabreichen, für Gewährung
von Wohnung und Beköstigung
sowie für andere den Gästen zur
Befriedigung ihrer Bedürfnisse
gewährte Leistungen, mit Einschluß
der Auslagen;
6. derjenigen, welche bewegliche Sachen
gewerbsmäßig vermieten, wegen
des Mietzinses;
7. derjenigen, welche, ohne zu den
in Nr. 1 bezeichneten Personen
zu gehören, die Besorgung fremder
Geschäfte oder die Leistung von
Diensten gewerbsmäßig betreiben,
wegen der ihnen aus dem G.-Betriebe
gebührenden Vergütungen
mit Einschluß der Auslagen;
9. der gewerblichen Arbeiter — Gesellen,
Gehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter
— der Tagelöhner und
Handarbeiter wegen des Lohnes
und anderer an Stelle oder als
Teil des Lohnes vereinbarter
Leistungen, mit Einschluß der
Auslagen, sowie der Arbeitgeber
wegen der auf solche Ansprüche
gewährten Vorschüsse.
Soweit die im Abs. 1 Nr. 1, 2, 5
bezeichneten Ansprüche nicht der Verjährung
von zwei Jahren unterliegen,
verjähren sie in vier Jahren. 197, 201.
Vormundschaft.
Der Vormund bedarf der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts: